Wichtige Informationen für die Antragstellung
Wichtig:
Zum 1. Juli 2020 ist die neue Weiterbildungsordnung (WBO) in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit können bereits vor diesem Zeitpunkt begonnene Facharztweiterbildungen noch nach der WBO von 2005 abgeschlossen werden. Sofern Sie jedoch einen Antrag auf Anerkennung gemäß der aktuellen Weiterbildungsordnung vom 1. Juli 2020 stellen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie mit Ihren Weiterbildungsnachweisen (Zeugnisse, OP-Kataloge etc.) alle erforderlichen Weiterbildungsinhalte dieser Weiterbildungsordnung belegen können. Dies kann im Einzelfall schwierig sein, wenn Sie Ihre Weiterbildung bisher überwiegend nach der Weiterbildungsordnung von 2005 ausgerichtet haben. Bitte informieren Sie sich frühzeitig über die Anforderungen. Im Rahmen der Vorbereitung für die Ausschuss-Sitzungen bleibt zumeist keine Zeit, um von Ihnen ergänzende Unterlagen nachzufordern. Eine Beratung in der nächsten Sitzung ist dann nicht möglich und Sie verlieren wertvolle Zeit.
Anträge zur Prüfung jetzt flexibler möglich
Fristen Die Antragsabgabe auf Anerkennung der Facharztweiterbildung ist ab sofort flexibler möglich. Sie können den vollständigen Antrag nun schon sechs Wochen vor Vollendung der Weiterbildungszeit bei der Ärztekammer einreichen. Die Inhalte müssen vollständig nachgewiesen werden. Im Downloadbereich finden Sie eine Checkliste, die Ihnen bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen helfen soll.
Voraussetzungen Der Weiterbilder oder die Weiterbilderin müssen in einem abschließenden Zeugnis bestätigen, dass Sie die Weiterbildung noch bis zum Datum X (tatsächliches Ende Ihrer Weiterbildung) fortsetzen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt frühestens nach Absolvierung der Mindestweiterbildungszeit. Ein zusätzlicher Nachweis, wenn die Weiterbildungszeit erfüllt ist, ist nicht erforderlich. Für das Verfahren von dem Zeitpunkt der Abgabe eines vollständigen Antrags bis zur Prüfungszulassung müssen Sie bis zu zehn Wochen einplanen.
Prüfungstermin Die Prüfung wird erst nach Ende der Mindestweiterbildungszeit angesetzt. Mit einem Prüfungstermin können Sie nach Prüfungszulassung in der Regel nach etwa vier bis sechs Wochen rechnen. Auf dem Antragsformular haben Sie die Möglichkeit, Ausschlusstermine anzugeben. Diese werden dann bei der Prüfungsorganisation berücksichtigt.
Ausnahme Zusatz- und Schwerpunktbezeichnungen Für Anträge zur Anerkennung von Zusatz- und Schwerpunkt-Bezeichnungen ändert sich nichts: Hier kann die Zulassung zur Prüfung weiterhin erst nach Ende der Weiterbildungszeit beantragt werden.
Hinweis: Fachkunde Strahlenschutz nun in die Weiterbildung integriert
Wer eine Anerkennung gemäß der aktuellen Weiterbildungsordnung (WBO 2020) erwerben möchte, muss bei der Antragstellung sämtliche Methoden- und Handlungskompetenzen nachweisen. Dazu gehört inzwischen teilweise auch die „Voraussetzung zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz“. Das betrifft viele Facharztanerkennungen wie diverse internistische und chirurgische Facharztkompetenzen und Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Radiologie und Urologie sowie den Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie.
Wer diese Facharztanerkennungen beantragen möchte, muss die notwendigen Strahlenschutzkurse, das heißt den Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs, mit den übrigen Antragsunterlagen einreichen. Die Kursteilnahme darf hierbei sowie auch für den Antrag der Fachkunde im Strahlenschutz insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Der Sachkundenachweis wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Dieser wird erst bei Beantragung der entsprechenden Fachkunden erforderlich, deren Erwerb die Ärztekammer für die spätere fachärztliche Tätigkeit dringend empfiehlt. Dennoch sollten Weiterzubildende den zeitlichen Aufwand bei der Kursteilnahme nicht unterschätzen und den Kurs frühzeitig einplanen, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Weiterbildenden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterzubildenden diese Inhalte im Laufe der Weiterbildungszeit erwerben.
Anerkennung ausländischer Tätigkeiten für die Weiterbildung
Nach Erhalt der deutschen Approbation können Sie einen Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten im Ausland stellen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Weiterbildung im Lande Bremen absolvieren und somit bei uns Mitglied sind.
Ein wichtiger Bestandteil für die Beurteilung des Antrags ist ein aktuelles Weiterbildungszeugnis Ihrer Weiterbilder:in im Lande Bremen (nicht älter als 6 Monate). Hierin soll festgehalten werden, mit welchem Kenntnisstand Sie in der aktuellen Weiterbildungsstätte begonnen haben und wie Ihr/e Weiterbilder:in Ihren jetzigen Weiterbildungsstand einschätzt. Wir empfehlen Ihnen daher, den Antrag auf Auslandsanerkennung frühestens nach 6 Monaten Weiterbildungszeit (in Deutschland) zu stellen.
Lesen Sie sich bitte zusätzlich den Auszug aus der Weiterbildungsordnung zu Ihrer aktuellen Weiterbildung genau durch und prüfen Sie anhand dieser Vorgaben, welche Weiterbildungsinhalte Sie bereits während Ihrer ausländischen Weiterbildung erworben haben und ob Sie dies durch hinreichende Nachweise (Zeugnisse, Leistungskataloge, etc.) belegen können.
Die zum Antrag erforderlichen Unterlagen sind im Original (Amtssprache des Herkunftsstaates) mit einer deutschen Übersetzung eines amtlich vereidigten Übersetzers ebenfalls als Original oder beglaubigte Kopie beizufügen.
Hinweis: Grundsätzlich darf mit der Weiterbildung erst begonnen werden, wenn Sie eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen haben oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand durch die zuständige Behörde festgestellt wurde oder Sie über einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügen, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist.
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