Wichtige Informationen für die Antragstellung
Wenn Sie sich zur Prüfung anmelden möchten, sollten Sie sich zunächst an den Sitzungsterminen des Ausschusses „Ärztliche Weiterbildung“ orientieren.
Beachten Sie bitte die rechts aufgeführten Fristen. Eine Beratung in der jeweiligen Sitzung des Ausschusses „Ärztliche Weiterbildung“ ist nur möglich, wenn Ihr Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bis zu diesem Datum im Original (nicht per Fax oder E-Mail!) vollständig vorliegt.
Wichtig:
Zum 1. Juli 2020 ist die neue Weiterbildungsordnung (WBO) in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit können bereits vor diesem Zeitpunkt begonnene Facharztweiterbildungen noch nach der WBO von 2005 abgeschlossen werden. Sofern Sie jedoch einen Antrag auf Anerkennung gemäß der aktuellen Weiterbildungsordnung vom 1. Juli 2020 stellen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie mit Ihren Weiterbildungsnachweisen (Zeugnisse, OP-Kataloge etc.) alle erforderlichen Weiterbildungsinhalte dieser Weiterbildungsordnung belegen können. Dies kann im Einzelfall schwierig sein, wenn Sie Ihre Weiterbildung bisher überwiegend nach der Weiterbildungsordnung von 2005 ausgerichtet haben. Bitte informieren Sie sich frühzeitig über die Anforderungen. Im Rahmen der Vorbereitung für die Ausschuss-Sitzungen bleibt zumeist keine Zeit, um von Ihnen ergänzende Unterlagen nachzufordern. Eine Beratung in der nächsten Sitzung ist dann nicht möglich und Sie verlieren wertvolle Zeit.
Hinweis: Fachkunde Strahlenschutz nun in die Weiterbildung integriert
Wer eine Anerkennung gemäß der aktuellen Weiterbildungsordnung (WBO 2020) erwerben möchte, muss bei der Antragstellung sämtliche Methoden- und Handlungskompetenzen nachweisen. Dazu gehört inzwischen teilweise auch die „Voraussetzung zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz“. Das betrifft viele Facharztanerkennungen wie diverse internistische und chirurgische Facharztkompetenzen und Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Radiologie und Urologie sowie den Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie.
Wer diese Facharztanerkennungen beantragen möchte, muss die notwendigen Strahlenschutzkurse, das heißt den Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs, mit den übrigen Antragsunterlagen einreichen. Die Kursteilnahme darf hierbei sowie auch für den Antrag der Fachkunde im Strahlenschutz insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Der Sachkundenachweis wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Dieser wird erst bei Beantragung der entsprechenden Fachkunden erforderlich, deren Erwerb die Ärztekammer für die spätere fachärztliche Tätigkeit dringend empfiehlt. Dennoch sollten Weiterzubildende den zeitlichen Aufwand bei der Kursteilnahme nicht unterschätzen und den Kurs frühzeitig einplanen, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Weiterbildenden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterzubildenden diese Inhalte im Laufe der Weiterbildungszeit erwerben.
Anerkennung ausländischer Tätigkeiten für die Weiterbildung
Nach Erhalt der deutschen Approbation können Sie einen Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten im Ausland stellen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Weiterbildung im Lande Bremen absolvieren und somit bei uns Mitglied sind.
Ein wichtiger Bestandteil für die Beurteilung des Antrags ist ein aktuelles Weiterbildungszeugnis Ihrer Weiterbilder:in im Lande Bremen (nicht älter als 6 Monate). Hierin soll festgehalten werden, mit welchem Kenntnisstand Sie in der aktuellen Weiterbildungsstätte begonnen haben und wie Ihr/e Weiterbilder:in Ihren jetzigen Weiterbildungsstand einschätzt. Wir empfehlen Ihnen daher, den Antrag auf Auslandsanerkennung frühestens nach 6 Monaten Weiterbildungszeit (in Deutschland) zu stellen.
Lesen Sie sich bitte zusätzlich den Auszug aus der Weiterbildungsordnung zu Ihrer aktuellen Weiterbildung genau durch und prüfen Sie anhand dieser Vorgaben, welche Weiterbildungsinhalte Sie bereits während Ihrer ausländischen Weiterbildung erworben haben und ob Sie dies durch hinreichende Nachweise (Zeugnisse, Leistungskataloge, etc.) belegen können.
Die zum Antrag erforderlichen Unterlagen sind im Original (Amtssprache des Herkunftsstaates) mit einer deutschen Übersetzung eines amtlich vereidigten Übersetzers ebenfalls als Original oder beglaubigte Kopie beizufügen.
Hinweis: Grundsätzlich darf mit der Weiterbildung erst begonnen werden, wenn Sie eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen haben oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand durch die zuständige Behörde festgestellt wurde oder Sie über einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügen, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist.
Nähere Informationen: