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Ärztekammer Bremen

Ärztekammer Bremen
Antragstellung

Wichtige Informationen für die Antragstellung

Wichtig: 
Zum 1. Juli 2020 ist die neue Weiterbildungsordnung (WBO) in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit können bereits vor diesem Zeitpunkt begonnene Facharztweiterbildungen noch nach der WBO von 2005 abgeschlossen werden. Sofern Sie jedoch einen Antrag auf Anerkennung gemäß der aktuellen Weiterbildungsordnung vom 1. Juli 2020 stellen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie mit Ihren Weiterbildungsnachweisen (Zeugnisse, OP-Kataloge etc.) alle erforderlichen Weiterbildungsinhalte dieser Weiterbildungsordnung belegen können. Dies kann im Einzelfall schwierig sein, wenn Sie Ihre Weiterbildung bisher überwiegend nach der Weiterbildungsordnung von 2005 ausgerichtet haben. Bitte informieren Sie sich frühzeitig über die Anforderungen. Im Rahmen der Vorbereitung für die Ausschuss-Sitzungen bleibt zumeist keine Zeit, um von Ihnen ergänzende Unterlagen nachzufordern. Eine Beratung in der nächsten Sitzung ist dann nicht möglich und Sie verlieren wertvolle Zeit.

Anträge zur Prüfung jetzt flexibler möglich 
Fristen Die Antragsabgabe auf Anerkennung der Facharztweiterbildung ist ab sofort flexibler möglich. Sie können den vollständigen Antrag nun schon sechs Wochen vor Vollendung der Weiterbildungszeit bei der Ärztekammer einreichen. Die Inhalte müssen vollständig nachgewiesen werden. Im Downloadbereich finden Sie eine Checkliste, die Ihnen bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen helfen soll.

Voraussetzungen Der Weiterbilder oder die Weiterbilderin müssen in einem abschließenden Zeugnis bestätigen, dass Sie die Weiterbildung noch bis zum Datum X (tatsächliches Ende Ihrer Weiterbildung) fortsetzen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt frühestens nach Absolvierung der Mindestweiterbildungszeit. Ein zusätzlicher Nachweis, wenn die Weiterbildungszeit erfüllt ist, ist nicht erforderlich. Für das Verfahren von dem Zeitpunkt der Abgabe eines vollständigen Antrags bis zur Prüfungszulassung müssen Sie bis zu zehn Wochen einplanen.

Prüfungstermin Die Prüfung wird erst nach Ende der Mindestweiterbildungszeit angesetzt. Mit einem Prüfungstermin können Sie nach Prüfungszulassung in der Regel nach etwa vier bis sechs Wochen rechnen. Auf dem Antragsformular haben Sie die Möglichkeit, Ausschlusstermine anzugeben. Diese werden dann bei der Prüfungsorganisation berücksichtigt.

Ausnahme Zusatz- und Schwerpunktbezeichnungen Für Anträge zur Anerkennung von Zusatz- und Schwerpunkt-Bezeichnungen ändert sich nichts: Hier kann die Zulassung zur Prüfung weiterhin erst nach Ende der Weiterbildungszeit beantragt werden.

Hinweis: Fachkunde Strahlenschutz nun in die Weiterbildung integriert


Wer eine Anerkennung gemäß der aktuellen Weiterbildungsordnung (WBO 2020) erwerben möchte, muss bei der Antragstellung sämtliche Methoden- und Handlungskompetenzen nachweisen. Dazu gehört inzwischen teilweise auch die „Voraussetzung zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz“. Das betrifft viele Facharztanerkennungen wie diverse internistische und chirurgische Facharztkompetenzen und Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Radiologie und Urologie sowie den Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie.

Wer diese Facharztanerkennungen beantragen möchte, muss die notwendigen Strahlenschutzkurse, das heißt den Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs, mit den übrigen Antragsunterlagen einreichen. Die Kursteilnahme darf hierbei sowie auch für den Antrag der Fachkunde im Strahlenschutz insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Der Sachkundenachweis wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Dieser wird erst bei Beantragung der entsprechenden Fachkunden erforderlich, deren Erwerb die Ärztekammer für die spätere fachärztliche Tätigkeit dringend empfiehlt. Dennoch sollten Weiterzubildende den zeitlichen Aufwand bei der Kursteilnahme nicht unterschätzen und den Kurs frühzeitig einplanen, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Weiterbildenden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterzubildenden diese Inhalte im Laufe der Weiterbildungszeit erwerben.

Antragstellung

Anerkennung ausländischer Tätigkeiten für die Weiterbildung

Nach Erhalt der deutschen Approbation können Sie einen Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten im Ausland stellen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Weiterbildung im Lande Bremen absolvieren und somit bei uns Mitglied sind.

Ein wichtiger Bestandteil für die Beurteilung des Antrags ist ein aktuelles Weiterbildungszeugnis Ihrer Weiterbilder:in im Lande Bremen (nicht älter als 6 Monate). Hierin soll festgehalten werden, mit welchem Kenntnisstand Sie in der aktuellen Weiterbildungsstätte begonnen haben und wie Ihr/e Weiterbilder:in Ihren jetzigen Weiterbildungsstand einschätzt. Wir empfehlen Ihnen daher, den Antrag auf Auslandsanerkennung frühestens nach 6 Monaten Weiterbildungszeit (in Deutschland) zu stellen.

Lesen Sie sich bitte zusätzlich den Auszug aus der Weiterbildungsordnung zu Ihrer aktuellen Weiterbildung genau durch und prüfen Sie anhand dieser Vorgaben, welche Weiterbildungsinhalte Sie bereits während Ihrer ausländischen Weiterbildung erworben haben und ob Sie dies durch hinreichende Nachweise (Zeugnisse, Leistungskataloge, etc.) belegen können.

Die zum Antrag erforderlichen Unterlagen sind im Original (Amtssprache des Herkunftsstaates) mit einer deutschen Übersetzung eines amtlich vereidigten Übersetzers ebenfalls als Original oder beglaubigte Kopie beizufügen.

Hinweis: Grundsätzlich darf mit der Weiterbildung erst begonnen werden, wenn Sie eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen haben oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand durch die zuständige Behörde festgestellt wurde oder Sie über einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügen, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist.

Nähere Informationen:

  • Antrag auf Anerkennung ausländischer Weiterbildungszeiten
  • Merkblatt Ausländische Facharztanerkennung
  • Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Facharztanerkennung
Informationen

Häufig gestellte Fragen

  • Das Zeugnis muss vom weiterbildungsbefugten Arzt auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik/der Praxis über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ausgestellt werden. Darin müssen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Einzelnen darlegt werden und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung genommen werden. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen (z. B. Mutterschutz) der Weiterbildung enthalten. Im Zeugnis sind die in der WbO und in den Richtlinien geforderten Weiterbildungsinhalte, insbesondere die geforderten Zahlen, zu berücksichtigen. Der Weiterzubildende muss sich sämtliche erbrachten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren bzw. Operationen zahlenmäßig im Zeugnis oder in einer Anlage zum Zeugnis von seinem Weiterbilder bestätigen lassen. Ist die Anlage (OP-Katalog, Leistungsstatistik) mehrseitig, muss der Weiterbilder jede Seite abzeichnen. Bei Vorliegen einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis müssen die Zeugnisse und Anlagen von allen Weiterbildern unterschrieben werden.

  • Es ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Unterlagen an die Ärztekammer zu richten:

    • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
    • Zeugnisse über die anrechnungsfähigen Zeiten
    • Gegebenenfalls Operationskatalog, auf jeder Seite unterschrieben und mit der Klarstellung, dass diese Eingriffe als Operateur vorgenommen wurden
    • Arbeitsverträge über die anrechnungsfähigen Zeiten (mit Angabe des Weiterbildungszeitraumes, wöchentlicher Stundenzahl und Vergütung)
    • Dokumentationen der Weiterbildungsgespräche
    • Kursnachweise (sofern die WbO Kurse verlangt)

    Die Nachweise sind als Original oder als beglaubigte Fotokopie einzureichen und werden nach abgelegter Prüfung zurückgegeben. Sie haben auch die Möglichkeit Ihre Unterlagen direkt bei Antragsabgabe kopieren zu lassen, sodass Sie die Originale wieder mitnehmen können.

  • Innerhalb der EU-Länder sind Facharztanerkennungen von EU-Bürgern gegenseitig anzuerkennen. Hier gelten die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Bei einer Tätigkeit außerhalb eines EU-Mitgliedstaates wird die Anerkennungsfähigkeit einzelner Tätigkeitsabschnitte auf Antrag geprüft und ggf. eine Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Alles Nähere regelt der § 19 WbO.

    In jedem Fall gilt: Eine gleichwertige ärztliche Grundausbildung ist die Voraussetzung für die Anerkennung einer Weiterbildung.

  • Nein, ein Antrag kann nur bei der Ärztekammer eingereicht werden, bei der man rechtmäßig Mitglied ist.

  • Aktuelle Informationen zur WbO erhält man bei der jeweiligen Landesärztekammer. Die Weiterbildungsordnungen basieren auf der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Musterweiterbildungsordnung, sind allerdings Landesrecht und können abweichende Bestimmungen enthalten.

  • Der Quereinstieg in die Allgemeinmedizin ermöglicht Fachärztinnen und -ärzten den Einstieg in die strukturierte Weiterbildung Allgemeinmedizin unter weitgehender Anrechnung ihrer bisherigen Weiterbildungszeiten.

    Der Quereinstieg ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

    • Kammerangehörigen, die eine Facharztbezeichnung aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung gemäß der Weiterbildungsordnung führen, wird bis zu 36 Monate Weiterbildungszeit auf die stationäre Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin angerechnet.
    • 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung sind verpflichtend. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, weitere Abschnitte zu absolvieren, um alle erforderlichen Kompetenzen der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung vollständig zu erwerben.
    • Voraussetzung für die Zulassung zur Facharztprüfung ist der Nachweis des Erwerbs aller Inhalte der Weiterbildung nach der aktuellen Weiterbildungsordnung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin, einschließlich der 80-stündige Kurs-Weiterbildung in psychosomatischer Grundversorgung. Beachten Sie bitte, dass Sie – abhängig von Ihrem bisherigen Fachgebiet und Ihrer Berufserfahrung – für den Erwerb der erforderlichen Weiterbildungsinhalte möglicherweise noch stationäre Weiterbildungszeiten einplanen müssen.
    • Sollten Sie sich für einen Quereinstieg in die Weiterbildung im Land Bremen interessieren, ist es sinnvoll, uns schriftlich über Ihre konkreten Pläne zu informieren. Wir können Ihnen dann den Quereinstieg in die Allgemeinmedizin bestätigen. Dies gibt Ihnen Sicherheit bei der späteren Anerkennung, da der Quereinstieg nicht explizit in der Weiterbildungsordnung geregelt ist.

  • Die Untersuchungszahlen in den Richtlinien beziehen sich auf die Patienten. Wenn beispielsweise beide Seiten der Hüfte untersucht werden, zählt dies nicht doppelt, so dass das Untersuchen von 50 Säuglingen für die Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie erforderlich ist (200 bei FA Kinder- und Jugendmedizin).  

Ansprechpartner:in

  • Ärztliche Weiterbildung
    MA ohne Foto
    wb@aekhb.de
    0421/3404-224
  • Leiterin der Abteilung Weiterbildung
    wb@aekhb.de
    0421/3404-222
  • Ärztliche Weiterbildung
    MA ohne Foto
    wb@aekhb.de
    0421/3404-223
  • Ärztliche Weiterbildung
    Lucas Ellerhorst
    wb@aekhb.de
    0421 3404-220
  • Ärztliche Weiterbildung
    wb@aekhb.de
    0421/3404-241

Downloads

  • Checkliste zur Antragstellung
  • Checkliste zur Antragstellung in P-Fächern
  • Antrag auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung
  • Antrag auf Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung
  • Antrag auf Anerkennung einer Zusatzbezeichnung
  • Antrag auf Anerkennung der ZB Notfallmedizin
  • Antrag auf Anerkennung Weiterbildungsabschnitte im Ausland
  • Antrag Anerkennung ausländischer Facharzttitel
  • Merkblatt Facharztanerkennung Ausland

Aktuelles

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Hinweis in eigener Sache

In der Bezirksstelle Bremerhaven der Ärztekammer Bremen werden keine Weiterbildungsunterlagen angenommen und nach Bremen transportiert…
3. März 2025
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