Richtiges Vorgehen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung haben Ärzt:innen im Hinblick auf ihre ärztliche Schweigepflicht eine sog. Offenbarungsbefugnis gegenüber dem Jugendamt (vgl. § 4 Abs. 1 Gesetz zurKooperation und Information im Kinderschutz (KKG)). Zunächst ist allerdings in einem ersten Schritt mit…

