Richtiges Vorgehen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung haben Ärzt:innen im Hinblick auf ihre ärztliche Schweigepflicht eine sog. Offenbarungsbefugnis gegenüber dem Jugendamt (vgl. § 4 Abs. 1 Gesetz zur
Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)).
Zunächst ist allerdings in einem ersten Schritt mit dem Kind und den Erziehungsberechtigten die Situation zu erörtern und soweit erforderlich auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken (vgl. § 4 Abs. 1 KKG). So sollen „die Erziehungsberechtigten zunächst selbst in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Elternverantwortung wirksame Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu ergreifen“ (vgl. BT-Drucksache 17/6256 Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 KKG).
Weitere Informationen und wie das weitere Vorgehen ist, entnehmen Sie unserem Kontext-Artikel aus Dezember 2025/Januar 2026.

