Rechnungsprüfung
Wenn Sie nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind und eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht Teil des Leistungsumfangs der gesetztlichen Krankenversicherung sind (IGeL), schließen Sie vor der Behandlung einen Leistungsvertrag ab. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden.
Sind Sie mit der Rechnung über diese ärztliche Behandlung nicht einverstanden, können Sie sie von der Ärztekammer prüfen lassen.
Ärztliche Rechnung strittig?
Die ärztlichen Leistungen müssen Ihnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden. Die GOÄ bildet die Grundlage für die Vergütung der beruflichen Leistungen der Ärzte. Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte wurde seit 1996 nicht mehr novelliert und bildet den technischen Fortschritt oft nicht mehr ausreichend ab. Dadurch können Probleme entstehen, die Anlass zu Rückfragen oder Reklamationen durch Patienten, die Beihilfestellen oder private Krankenversicherungen geben.
Wenn Ihre private Versicherung oder Beihilfestelle nicht alle berechneten Gebührenpositionen erstattet, sind Sie trotzdem verpflichtet, die Arztrechnung zu bezahlen, da Sie der Vertragspartner des Arztes sind. Dies gilt allerdings nur bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.
In strittigen Fällen können Sie die Ärztekammer zur Prüfung der streitigen Abrechnungsziffern einschalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesamtsumme der streitigen Ziffern mindestens 100 Euro beträgt.
Individuelle Gesundheitsleistungen
Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen und auf Wunsch des Zahlungspflichtigen erbracht werden, bezeichnet man als IGeL-Leistungen. Diese Leistungen müssen vom Patienten ausdrücklich gewünscht respektive muss diesen zugestimmt werden.
Individuelle Gesundheitsleistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und müssen deshalb von den Patientinnen und Patienten selbst bezahlt werden. Hierbei kann es sich um erforderliche Leistungen handeln, die nicht von der GKV gezahlt werden, um ärztlich empfehlenswerte Leistungen außerhalb des GKV-Systems oder um von Patientinnen und Patienten initiativ gewünschte, ärztlich vertretbare Leistungen.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, ist Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verpflichtet, vor dem Erbringen einer individuellen Gesundheitsleistung einen schriftlichen Vertrag mit Ihnen zu schließen. Dieser Vertrag muss die Leistung, die Sie in Anspruch nehmen möchten, genau bezeichnen und sollte Angaben über das voraussichtliche Gesamthonorar einschließlich der einschlägigen Ziffern der Gebührenordnung sowie den Steigerungssatz enthalten. Zudem sollte der Vertrag Ihre Erklärung enthalten, dass Sie die Leistung ausdrücklich gewünscht haben und darüber aufgeklärt worden sind, dass es sich nicht um eine Leistung Ihrer Krankenkasse handelt und diese die von Ihnen zu tragenden Kosten dieser Leistung auch nicht erstatten wird. Die Rechnungsstellung hat auf der Grundlage des schriftlichen Behandlungsvertrages zu erfolgen. Pauschalvergütungen sind unzulässig.
Vor dem Abschluss eines Behandlungsvertrages über eine IGeL-Leistung sollte Ihnen eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden. Sie sollten die Möglichkeit haben, sowohl die Indikationsstellung überprüfen zu lassen, als sich über die Behandlungsmaßnahme und ihre Alternative auch bei Dritten zu informieren. Bei Zweifeln über die Leistungspflicht der GKV sollten Sie dieses zunächst mit Ihrer Krankenkasse klären. Weitere Hinweise finden Sie auch unter www.igel-monitor.de.