Konflikte im Ausbildungsverhältnis
Konflikte im Berufsleben kommen vor, auch im Ausbildungsverhältnis. Wichtig ist dann, die Probleme zügig zu benennen und Lösungen zu finden.
- Beratung Wir beraten Auszubildende und Ausbildende im Konfliktfall.
- Begleitetes Konfliktgespräch Wir bieten Ihnen außerdem ein begleitetes Konfliktgespräch an, das eine geschulte Konfliktbegleiterin moderiert.
- Schlichtungsverfahren Wenn ein Ausbildender seine/n Auszubildende/n kündigt und die/der Auszubildende die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte, muss ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Es ist „ultima ratio“ und führt häufig nicht mehr zu tragfähigen Lösungen.
Konflikt- und Problemlösung
Das menschliche Miteinander im betrieblichen Alltag bietet viel Stoff für Konflikte. Unterschiedliche Erwartungen, aber auch unterschiedliche Vorstellungen von den Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag oder Kommunikationsstörungen führen dazu, dass sich eine Situation immer weiter zuspitzt und schließlich der Ausbildungsabbruch oder die Kündigung droht. Eine interne Konfliktlösung ist dann häufig kaum noch möglich.
Zunächst gilt: Handeln Sie frühzeitig, wenn Konflikte oder Probleme in der Ausbildung auftreten. Je länger Sie warten, desto verhärteter wird die Situation und desto schwieriger wird es, für alle Seiten akzeptable Lösungen zu finden.
- Regelmäßige Gespräche Führen Sie von Beginn an regelmäßige Ausbildungsgespräche, Kontakt und – ehrliches – Feedback ist wichtig für junge Menschen, die gerade eine Ausbildung beginnen.
- Kontrolle und Feedback Kontrollieren Sie regelmäßig das Berichtsheft, anfangs wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat. Auch hier ist ehrliches, aber wertschätzendes Feedback hilfreich.
- Probezeit Nutzen Sie die Probezeit sinnvoll. Die Probezeit gibt beiden Seiten Gelegenheit, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob die Erwartungen erfüllt werden können. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie eine Trennung ernsthaft in Betracht ziehen. Der Ausbilder kann das Ausbildungsverhältnis – nach der Probezeit – nur noch wegen außergewöhnlicher Gründe beenden.
- Fernbleiben, Krankmeldungen, Zuspätkommen Hier sind die Regeln klar: Intervenieren Sie sofort, wenn Sie Regelverstöße feststellen. Formulieren Sie Ihre Erwartungen deutlich und bestehen Sie auf regelkonformem Verhalten. Treffen Sie klare Zielvereinbarungen. Bei wiederholten Verstößen weisen Sie auf Konsequenzen hin (Abmahnung bis zur Kündigung).
- Schalten Sie frühzeitig die Ärztekammer ein! Neben der allgemeinen Beratung bieten wir Ihnen ein moderiertes Konfliktgespräch an. Dieses Gespräch ist freiwillig, setzt also die Bereitschaft aller Konfliktbeteiligten voraus, gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten. Das Gespräch ist für die Beteiligten kostenfrei. Wenn Sie an einem solchen Gespräch Interesse haben, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen aus dem Sachbereich MFA.
Wenn nur noch Trennung hilft…
Ist trotz aller Bemühungen eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses unvermeidlich, muss vor einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ein Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer stattfinden. Der Schlichtungsausschuss ist paritätisch von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt, den Vorsitz hat ein/e hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Ärztekammer Bremen.
Für das Schlichtungsverfahren hat der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich einen Antrag für eine Schlichtungsverhandlung an die Ärztekammer zu stellen. In diesem Antrag muss detailliert aufgeführt werden, was der Antragsteller/die Antragstellerin fordert.
Einzelheiten finden Sie in der Schlichtungsordnung der Ärztekammer Bremen.
Verlauf einer Schlichtung
In nicht öffentlicher Verhandlung tragen die Parteien den ehrenamtlichen Schlichtern ihre Position vor. Nach Beratung unterbreiten diese einen Vorschlag zur gütlichen Einigung. Ist eine solche nicht möglich, kann der Schlichtungsausschuss einen Spruch fällen, der nach Anerkennung durch die Beteiligten die Rechtskraft eines Urteils besitzt. Auch die Feststellung, dass ein Spruch nicht möglich ist, kann vom Schlichtungsausschuss getroffen werden. Zu einem Versäumnisspruch kommt es, wenn eine der beteiligten Parteien nicht zu dem anberaumten Termin erscheint. Wird der Antrag auf Schlichtung im Verlauf der Verhandlung zurückgenommen, ist eine Einigung nicht mehr nötig.
Das Schlichtungsergebnis wird schriftlich protokolliert und den Beteiligten übermittelt. Erkennt eine Partei den Spruch des Schlichtungsausschusses nicht an, muss binnen zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Auf alle Eventualitäten vorbereitet
Auch hier können Sie sich bei einem Konflikt in der Berufsausbildung beraten lassen: