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Ärztekammer Bremen

Ärztekammer Bremen
Alles rund um die Ausbildung

Die Ausbildung zur MFA

Hier finden Sie hier alles rund um den Ablauf der Ausbildung, den Ausbildungsvertrag, die Prüfungen, die rechtlichen Regelungen und vieles mehr.

Sie möchten einen Ausbildungsvertrag abschließen? Berufsausbildungsverträge und Anträge auf Eintragung sind ab sofort online in unserem Portal ÄKHBdigital auszufüllen und einzureichen.

  • Anleitung für die Erfassung von Ausbildungsverträgen im Portal

Sie haben noch keinen Portalzugang? Dann fordern Sie bitte per E-Mail einen Zugang an unter portal-support@aekhb.de (Derzeit nur für ärztliche Kammermitglieder möglich – wir arbeiten an einer Mandatslösung.).

Das Wichtigste in Kürze

Dauer: 3 Jahre (eine Verkürzung ist möglich)

Duale Ausbildung in der Ausbildungsstätte (z.B. Arztpraxis) und in der Berufsschule

Zwischenprüfung im zweiten Ausbildungsjahr

Abschluss mit der erfolgreichen schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung bei der Ärztekammer

Informationen zum Ausbildungsverhältnis

Hier finden Sie wichtige Informationen zum Ausbildungsverhältnis.

  • MFA-Ausbildungsverordnung
  • MFA-Ausbildungsrahmenplan
  • Ausbildung von Jugendlichen
  • Ausbildungszeit: Freistellung und Anrechnung
  • Praktikum während der Ausbildung
Berufsausbildungsvertrag

Sie möchten einen Ausbildungsvertrag abschließen? Das können Sie ab sofort online über unser Mitgliederportal ÄKHBdigital erledigen.

  • Anleitung für die Erfassung von Ausbildungsverträgen im Portal

Sie wollen eine Einstiegsqualifizierung oder eine Umschulung anbieten? Ihre Auszubildende soll ein Praktikum in einer anderen Ausbildungsstätte machen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen:

  • Einstiegsqualifizierung Vertrag (EQJ-Vertrag)
  • MFA-Ausbildung Praktikumsvertrag
  • Umschulungsvertrag mit Anlagen
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen, das sie zur Abschlussprüfung der Ärztekammer vorlegen müssen. Bislang führen Auszubildende das Heft in Papierform. Ab der Sommerprüfung 2026 muss das Berichtsheft digital im PDF-Format eingereicht werden. Nähere Informationen finden Sie hier:

  • Richtlinie zum Führen des Berichtshefts
  • Muster Urheberschaftserklärung
Verkürzung und Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
  • Verkürzung des Ausbildungsverhältnisses
  • Antrag auf vorgezogene Prüfung
  • Verlängerung wegen nicht bestandener Prüfung
  • Verlängerung wegen Elternzeit
  • Verlängerung aus sonstigen Gründen
    (z. B. hohe Fehlzeiten)
  • Teilzeitausbildung

Berufsbild

Warum MFA werden?

Ein passender Name für einen Beruf, der fundiertes medizinisches Fachwissen, organisatorisches Talent und einen feinfühligen Umgang mit Menschen erfordert, der Raum für eigene Ideen lässt und das Zeug hat, mehr als ein Job zu sein. Abwechslungsreich und attraktiv, eine Kombination aus Medizin und Verwaltung.

Medizinische Fachangestellte empfangen die Patienten und betreuen sie vor, während und nach der Behandlung. Sie entlasten die Ärztin und den Arzt indem sie Teile ihrer Tätigkeiten übernehmen. Sie organisieren den Praxisablauf und übernehmen sämtliche Büro- und Verwaltungsarbeiten, einschließlich der Abrechnung.

  • Ausbildungsordnung
  • Berufsbildungsgesetz
  • Alles rund um die Prüfung
Mehr über den Beruf
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Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmer

  • die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen
  • die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen
  • mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind

Der Abschlussprüfung liegt die Ausbildungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde. Nähere Informationen über die Inhalte der Abschlussprüfung finden Sie in der Ausbildungsverordnung und in der Prüfungsordnung.

Arbeitserlaubnis

Bei ausländischen Auszubildenden ist eine Arbeitserlaubnis anzufordern.

Ausbildungsdauer

Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre und endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Der Ausbildungsnachweis dient der Information und Kontrolle aller an der Ausbildung Beteiligten. Er muss zur Abschlussprüfung bei der Ärztekammer vorgelegt werden und kann bei rechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sein. Der Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden während der Ausbildungszeit schriftlich oder elektronisch zu führen. Er soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der praxisbezogenen Ausbildung wiedergeben und den Ausbildenden über den Ausbildungsstand informieren. Die Berichte müssen Ausbildenden regelmäßig zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt werden.

Ausbildungsorte

Die Ausbildung erfolgt im Dualen System, d. h. die Ausbildungsorte sind die ärztliche Praxis/Krankenhaus und die Berufsschule. Die zuständigen Berufsschulen sind für Bremen: Schulzentrum Walle – Berufliche Schulen für Gesundheit, Lange Reihe 81, 28219 Bremen und für Bremerhaven: Berufliche Schule für Dienstleistung, Gewerbe und Gestaltung, Fachbereich Gesundheit, Georg-Büchner-Str. 13, 27574 Bremerhaven.

Ausbildungsrahmenplan

Ausbildende müssen auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen individuellen Ausbildungsplan für Auszubildende erstellen. Dieser individuelle Ausbildungsplan wird Bestandteil des Ausbildungsvertrages und ist damit für den Ablauf und den Inhalt der Ausbildung verbindlich. Der Ausbildungsrahmenplan ist mit dem Lehrplan für die Fachklassen an der Berufsschule und den Inhalten der Zwischen- und Abschlussprüfung zeitlich abgestimmt.

Ausbildungsverordnung

Die Ausbildungsverordnung legt die Ausbildungsziele und die Inhalte des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der MFA fest. Sie regelt die inhaltliche und zeitliche praxisbezogene Ausbildung und die Mindestinhalte der beruflichen Ausbildung. Die vollständige Ausbildungsverordnung finden Sie hier.

Zur Ausbildungsordnung

Ausbildungsvergütung

Zurzeit beträgt die Ausbildungsvergütung laut Gehaltstarifvertrag vom 1. Januar 2025:

  • im 1. Ausbildungsjahr: 1.000 Euro
  • im 2. Ausbildungsjahr: 1.100 Euro
  • im 3. Ausbildungsjahr: 1.200 Euro

Ausbildungsvertrag

Vor Beginn der Ausbildung ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragspartner eines Berufsausbildungsvertrages sind der ausbildende Arzt oder die ausbildende Ärztin und die Auszubildende (bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch die gesetzlichen Vertreter).

Der Berufsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten:

  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Der Berufsausbildungsvertrag ist von dem Ausbildenden, der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

Ausbildungsverträge und den Antrag auf Eintragung können Sie ab sofort online über unser Mitgliederportal ÄKHBdigital ausfüllen und einreichen.

Wesentliche Änderungen zum Berufsausbildungsvertrag (z. B. Vertragsauflösung, Krankheitszeiten, Namensänderungen, Mutterschutzzeiten und evtl. Erziehungsurlaub) müssen Ausbildende unverzüglich der Ärztekammer schriftlich melden.

Berufsschule

Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen:

  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (auf die Ausbildungszeit werden angerechnet die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte)
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche (dieser Tag wird als voller Arbeitstag auf die Wochenarbeitszeit angerechnet)
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht (dieser Tag wird als voller Arbeitstag auf die Wochenarbeitszeit angerechnet)

Die zuständigen Berufsschulen sind für Bremen: Schulzentrum Walle – Berufliche Schulen für Gesundheit, Lange Reihe 81, 28219 Bremen und für Bremerhaven: Berufliche Schule für Dienstleistung, Gewerbe und Gestaltung, Fachbereich Gesundheit, Georg-Büchner-Str. 13, 27574 Bremerhaven.

Einstellungszeitpunkt

Die Ausbildung beginnt regulär am 1.8. eines jeden Jahres. Auszubildende sollten spätestens bis zum 1.10. eingestellt werden, da aufgrund des dualen Ausbildungssystems die dreijährige Ausbildung in der Praxis mit der Dauer der Berufsschule und der Abschlussprüfung übereinstimmen muss. Alle diejenigen Auszubildenden, die bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres ihre Ausbildung begonnen haben, können an der Sommerprüfung teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Alle Auszubildenden, mit denen Ausbildungsverträge nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, können erst an der Winterprüfung im Dezember/Januar teilnehmen. Ein unterjähriger Ausbildungsbeginn nach dem 31. Januar ist nicht möglich; der nächst zulässige Beginn ist dann der 1. August.

Fehlzeiten

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht nur ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Ausbildung muss in der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich aktiv betrieben worden sein. Die Auszubildenden müssen alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendigen beruflichen Handlungskompetenzen erworben haben.

Geringfügige Fehlzeiten stehen einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen, solange sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden. Fehlzeiten bis zu 10% sind nach der aktuellen Rehtsprechung geringfügig, so dass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung zur Prüfung erfolgt. Für die Berechnung wird von jährlich 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei einer dreijährigen Ausbildung sind demnach etwa 66 Fehltage akzeptabel. 

Wird die Grenze von 10% über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt – unabhängig von den Gründen des Fehlens – eine Einzelfallprüfung. Dafür muss eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Ausbildungsbetriebs, der Berufsschule und ggf. des an der Ausbildung beteiligten Trägers vorgelegt werden. Achtung: Je höher die Fehlzeiten, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Prüfungszulassung!  

Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. 

Gebühren

Die Gebühren für die Zwischenprüfung und für die Abschluss- und Wiederholungsprüfung tragen die Ausbildenden. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen. Zurzeit beträgt die Gebühr für die Zwischenprüfung 25 € und für die Abschluss- und die Wiederholungsprüfung 75 €. Besonderheiten gibt es für Auszubildende, die nicht bei Mitgliedern der Ärztekammer Bremen ausgebildet werden. Einzelheiten finden Sie in unserer Gebührenordnung.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gewährt Jugendlichen einen besonderen Schutz. Jugendlich im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch keine 18 Jahre alt ist. Minderjährige müssen sich vor Beginn der Ausbildung einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterziehen. Die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung ist der Ärztekammer in Kopie einzureichen.

Kündigungsfristen

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:

  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
  • von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Pausen

Die Arbeit ist – durch im Voraus feststehende Ruhepausen – von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Pflichten der auszubildenden Person

Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Auszubildende ergeben, sind in § 3 des Ausbildungsvertrages aufgeführt.

Pflichten der ausbildenden Person

Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Ausbildende ergeben, sind in § 2 des Ausbildungsvertrages aufgeführt.

Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Schutz- und Berufskleidung

Ausbildende stellen die notwendige Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung und tragen die Kosten für deren Reinigung.

Schutzimpfungen

Sofern eine Impfung aufgrund des Gefährdungspotentials des Arbeitsplatzes angezeigt ist, so haben Arbeitgeber:innen Auszubildende darüber aufzuklären und die Kosten der Impfung zu tragen (z. B. Hepatitis-Schutzimpfung).

Schweigepflicht und Datenschutz

Die in einer Praxis beschäftigten Mitarbeiter:innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben das Datengeheimnis zu beachten. Die Muster für diese Verpflichtung und eine Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen finden Sie in dieser Übersicht.

Tarifvertrag

Einen Anspruch aus Regelungen der einschlägigen Tarifverträge haben Auszubildende dann, wenn sowohl sie als auch die ausbildende Person tarifgebunden sind. Wesentlich ist, was zwischen Auszubildender und Ausbilder im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Wenn im Vertrag auf bestimmte tarifliche Regelungen Bezug genommen wird, dann gelten diese Regelungen zwischen Auszubildender und Ausbilder aufgrund dieser individualrechtlichen Vereinbarung.

Urlaub

Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird, also während der Zeit der Schulferien. Auszubildende haben zur Zeit einen Urlaubsanspruch von jährlich 29 Arbeitstagen.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Wenn zu erwarten ist, das Auszubildende das Ausbildungsziel in einer verkürzten Zeit erreichen werden, kann die Ärztekammer die vorgeschriebene Ausbildungszeit auf Antrag um folgende Zeiten kürzen:

  • um 12 Monate bei Abitur oder Fachhochschulreife im Bereich Gesundheit
  • um 12 Monate bei dem Vorliegen einer Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf (in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege usw.) – auch wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde
  • um 12 Monate bei Umschulung
  • um 6 Monate im beiderseitigem Einvernehmen von Ausbildenden und Auszubildenden, wenn sich während der Ausbildung herausstellt, das Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen (Notendurchschnitt von mindestens 2,0 im letzten Berufsschulzeugnis und Gesamtnote in der Zwischenprüfung von mindestens 3,0) erbringen

Verlängerung der Ausbildungszeit

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Zugangsvoraussetzung

Voraussetzung für die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber:innen. Ein Schulabschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aber auch hier gilt: Je besser Ihr Schulabschluss ist, desto einfacher finden Sie einen Ausbildungsplatz.

Zwischenprüfung

Auszubildende müssen eine Zwischenprüfung ablegen. Die Zwischenprüfung findet nach 1,5 Jahren Ausbildung in der Regel am letzten Freitag im Februar in den Räumen der Berufsschule statt. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Gebühr für die Zwischenprüfung trägt der ausbildende Betrieb.

MFA-Schlichtung

Konflikte im Ausbildungsverhältnis

Konflikte im Berufsleben kommen vor, auch im Ausbildungsverhältnis. Wichtig ist dann, die Probleme zügig zu benennen und Lösungen zu finden.

  • Beratung Wir beraten Auszubildende und Ausbildende im Konfliktfall.
  • Begleitetes Konfliktgespräch Wir bieten Ihnen außerdem ein begleitetes Konfliktgespräch an, das eine geschulte Konfliktbegleiterin moderiert.
  • Schlichtungsverfahren Das Schlichtungsverfahren muss stattfinden, wenn ein Ausbildender Auszubildende/n kündigt und die/der Auszubildende die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte.
Lösung finden

Ansprechpartner:in

  • Medizinische Fachangestellte (Bremen, Bremerhaven)
    mfa@aekhb.de
    0421/3404-236
  • Medizinische Fachangestellte (Bremen)
    mfa@aekhb.de
    0421/3404-250

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Aktuelles

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