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Ärztekammer Bremen

Ärztekammer Bremen
MFA Prüfung

Alles rund um die Prüfung

Die Abschlussprüfung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA) ist ein bedeutender Meilenstein für angehende Fachkräfte im medizinischen Bereich. Sowohl theoretische Aspekte wie medizinisches Wissen, Verwaltungsaufgaben und Hygiene als auch praktische Fertigkeiten wie Blutentnahme, Verbände anlegen und der sichere Umgang mit medizinischen Geräten werden geprüft. Ein erfolgreicher Abschluss dieser Prüfung eröffnet den Absolventen die Tür zu einer erfüllenden Karriere als qualifizierte Medizinische Fachangestellte in Bremen.

MFA Prüfung

Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil besteht aus den Prüfungsbereichen

  • Behandlungsassistenz (120 Minuten)
  • Betriebsorganisation und -verwaltung (120 Minuten)
  • Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)

Die Prüfung umfasst Fragen zu verschiedenen medizinischen Themen wie Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre, Hygiene, medizinische Fachbegriffe, Arzneimittellehre und Verwaltungsaufgaben in einer Arztpraxis.

Praktischer Teil

Im praktischen Teil der Prüfung muss eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeitet und hierüber ein Fachgespräch geführt werden (Gesamtdauer 75 Minuten, davon höchstens 15 Minuten Fachgespräch), Die Prüfung konzentriert sich auf die praktischen Fertigkeiten, die im Arbeitsalltag einer MFA benötigt werden. Dazu gehören zum Beispiel das Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen, Betreuen der Patientinnen und Patienten vor, während und nach der Behandlung, das Handhaben von Geräten und Instrumenten, Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen, Laborarbeiten.

MFA Prüfung

Anmeldung zur
Abschlussprüfung

Das Anmeldeformular wird an die Ausbildenden übersandt, die ihre Auszubildenden mit folgenden Unterlagen anmelden müssen:

  • Angabe zu den Fehltagen in der Praxis
  • Bescheinigung über die Zwischenprüfung, wenn diese nicht bei der Ärztekammer Bremen abgelegt wurde
  • beglaubigte Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
  • Berichtsheft
  • Teilnahmebescheinigung über den 9-stündigen praxisbezogenen Notfalltrainingskurs in der Berufsschule
  • Teilnahmebescheinigungen über zwei 4-stündige Notfalltrainingskurse

Die Fehlzeiten in der Berufsschule müssen von der Berufsschule bescheinigt werden.

MFA Prüfung

Zulassung in besonderen Fällen

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Sie wollen Ihre Abschlussprüfung vorziehen? Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Leistungen in der Berufsschule im Durchschnitt 2,0 (gut)
  • Leistungen im Betrieb gut
  • Zwischenprüfung mit mindestens 67 Punkten (Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen)

Den Antrag können Sie in den letzten 12 Monaten Ihrer Ausbildung stellen.

  • Antrag vorgezogene Abschlussprüfung

Abschlussprüfung nach Berufstätigkeit

Wenn Sie mindestens 4,5 Jahre im Berufsbild der MFA tätig gewesen sind, können Sie die Prüfungszulassung beantragen.

  • Antrag auf Prüfungszulassung nach Berufstätigkeit
Informationen

Häufig gestellte Fragen

  • Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird an die Ausbildenden übersandt. Sie reichen den Antrag mit Zustimmung der Auszubildenden schriftlich innerhalb der von der Ärztekammer Bremen bestimmten Frist ein. Folgende Unterlagen sind beizufügen:

    • Angabe zu den Fehltagen in der Praxis
    • Bestätigung, dass der Ausbildungsnachweis geführt wurde
    • Bescheinigung über die Zwischenprüfung, wenn diese nicht bei der Ärztekammer Bremen abgelegt wurde
    • beglaubigte Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
    • Berichtsheft
    • Teilnahmebescheinigung über den 9-stündigen praxisbezogenen Notfalltrainingskurs in der Berufsschule
    • Teilnahmebescheinigungen über zwei 4-stündige Notfalltrainingskurse

    Die Fehlzeiten in der Berufsschule müssen von der Berufsschule bescheinigt werden.

  • Das Anmeldeformular mit der Anmeldefrist wird an die Ausbildenden übersandt, die ihre Auszubildenden anmelden müssen. Die Unterlagen für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Anmeldung) müssen unbedingt vollständig und fristgerecht eingereicht werden. Sonst ist die Zulassung zur Prüfung nicht gewährleistet. Deshalb reichen Sie bitte die notwendigen Unterlagen unbedingt innerhalb der genannten Frist ein.

  • Wenn Sie zum Prüfungstermin erkrankt sind und Sie deshalb an der Prüfung nicht teilnehmen können, informieren Sie bitte umgehend die Ärztekammer Bremen.

    Wenn Sie bereits vor Beginn der schriftlichen Prüfung erkranken, können Sie von der Prüfung zurücktreten. Sie müssen die Ärztekammer Bremen vor Beginn der Prüfung schriftlich über den Rücktritt informieren. Weitere Nachweise sind nicht notwendig.

    Geben Sie der Ärztekammer Bremen Ihre Erkrankung erst nach Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt, muss ein entsprechendes ärztliches Attest eingereicht werden. Einen Nachholtermin gibt es nicht, so dass Sie bei einer Erkrankung die Abschlussprüfung erst zum nächstmöglichen regulären Termin ablegen können.

  • Auszubildende müssen eine Zwischenprüfung ablegen, in der der Leistungsstand in Praxis und Berufsschule festgestellt werden soll. Die Zwischenprüfung findet nach 1,5 Jahren Ausbildung in der Regel am letzten Freitag im Februar in den Räumen der Berufsschule statt. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Gebühr für die Zwischenprüfung trägt der ausbildende Betrieb.

  • Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden

    • die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen
    • die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen
    • mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind

    Der Abschlussprüfung liegt die Ausbildungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde. Nähere Informationen über die Inhalte der Abschlussprüfung finden Sie in der Ausbildungsverordnung und in der Prüfungsordnung.

  • Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht nur ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Ausbildung muss in der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich aktiv betrieben worden sein. Die Auszubildenden müssen alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendigen beruflichen Handlungskompetenzen erworben haben.

    Nach §8 der Prüfungsordnung ist zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

    1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem letzten Prüfungstermin endet,
    2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat,
    3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat (§ 43 Abs. 1 BBiG).

    Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1).

    Zur Prüfungsordnung (PDF)

  • Geringfügige Fehlzeiten stehen einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen, solange sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden. Fehlzeiten bis zu zehn Prozent sind nach der aktuellen Rechtsprechung geringfügig, so dass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung zur Prüfung erfolgt. Für die Berechnung wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen. Bei einer dreijährigen Ausbildung sind demnach etwa 65 Fehltage akzeptabel.

    Wird die Grenze von zehn Prozent über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt – unabhängig von den Gründen des Fehlens – eine Einzelfallprüfung. Dafür muss eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Ausbildungsbetriebs, der Berufsschule und ggf. des an der Ausbildung beteiligten Trägers vorgelegt werden. Achtung: Je höher die Fehlzeiten, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Prüfungszulassung!

    Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

  • Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan über die Berufsausbildung von Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die an verschiedenen Tagen absolviert werden Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling eine komplexe Prüfungsausgabe bearbeiten sowie hierüber ein Fachgespräch führen.

  • Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten
    • im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten
    • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten
    • im praktischen Teil der Prüfung haben Prüflinge höchstens 75 Minuten Zeit, um die komplexe Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Während dieser Zeit soll in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch geführt werden.
  • Um das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung zu ermitteln, sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu bewerten:

    • Prüfungsbereich Behandlungsassistenz: 40 Prozent
    • Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung: 40 Prozent
    • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent
  • Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.

  • Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind.

    Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

  • Bei der Anmeldung zur Prüfung haben grundsätzlich Ausbildende die Prüfungsgebühr zu entrichten. Auszubildende müssen die Gebühr selbst zahlen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Auch Teilnehmende, die ohne vorausgehende Ausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen werden, müssen die Prüfungsgebühr selbst zahlen. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.

  • Die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen sollen bei der Prüfung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter.

    Behinderten Menschen sind deshalb auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Bitte fügen Sie Ihrer Prüfungsanmeldung und Ihrem Antrag auf Nachteilausgleich die entsprechenden Nachweise über die Art der Behinderung bei.

Ansprechpartner:in

  • Medizinische Fachangestellte (Bremen, Bremerhaven)
    mfa@aekhb.de
    0421/3404-236
  • Medizinische Fachangestellte (Bremen)
    mfa@aekhb.de
    0421/3404-250

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Prüfungen 2025: Termine und Ergebnisse

Bremen

Sommerprüfung 2025

Ergebnisse der schriftlichen Prüfung vom 18. und 19. März 2025
Praktische Prüfung vom 5. Mai bis 13. Juni 2025

Bremerhaven

Sommerprüfung 2025

Ergebnisse der schriftliche Prüfung vom 2. und 3. April 2025

Downloads

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  • Antrag Prüfungszulassung nach Berufstätigkeit

Aktuelles

Hauptseite – MFA | Prüfung | Ausbildung | MFA

Digitales Berichtsheft ab sofort möglich

Auszubildende müssen während ihrer Ausbildung ein Berichtsheft führen, das sie zur Abschlussprüfung der Ärztekammer vorlegen…
30. April 2025
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