MFA – Ein Beruf mit Zukunft
Die Ärztekammer ist die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische:r Fachangestelte:r (MFA).
Wir informieren hier über die Ausbildung, die Prüfungen und Fortbildungen. Wenn Du einen Ausbildungsplatz als MFA suchst, bist Du bei unserer Ausbildungsplatzbörse richtig. Stellen für ausgelernte MFA werden in unserer Stellenbörse angeboten.
Direkt zu:
Termine und Prüfungsergebnisse
Sommerprüfung 2025
- Raumnummern für die schriftliche Prüfung am 18. und 19. März 2025
- Praktische Prüfungen vom 5. Mai bis 13. Juni 2025
Termine und Prüfungsergebnisse
Sommerprüfung 2025
- Schriftliche Prüfung am 2. und 3. April 2025
Ausbildung von A-Z
Hier findest Du alles Wichtige zur Ausbildung, die rechtlichen Grundlagen, den Ausbildungsvertrag und Informationen zu den Prüfungen.
Ausbildungsplatzbörse
In der Ausbildungsplatzbörse können Ausbildungsinterssierte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach aktuellen Angeboten suchen und selbst ein Gesuch aufgeben.
Arbeitsplatzbörse
Sie sind MFA und suchen einen neuen Arbeitsplatz? Sie suchen für Ihre Praxis neue Fachkräfte? Dann finden Sie hier unsere Stellenbörse.
Ohne MFA geht nix!
Als Medizinische:r Fachangestellte:r – MFA – bist Du die „rechte Hand“ des Arztes oder der Ärztin und Ansprechtpartner:in für die Patientinnen und Patienten. Du hast verantwortungsvolle und vielseitige Aufgaben: Du kümmerst Dich um die Praxisorganisation und sorgst dafür, dass der Praxisalltag gut läuft.
Kompetenzen erweitern
Sie sind bereits MFA und möchten sich weiterentwickeln und Ihre Kompetenzen erweitern? Dann finden Sie hier unsere vielfältigen Fortbildungen.
Auch für Auszubildende ist einiges dabei. Einfach mal reinschauen!
Konflikte im Ausbildungsverhältnis
Konflikte im Berufsleben kommen vor, auch im Ausbildungsverhältnis. Wichtig ist dann, die Probleme zügig zu benennen und Lösungen zu finden.
- Beratung Wir beraten Auszubildende und Ausbildende im Konfliktfall.
- Begleitetes Konfliktgespräch Wir bieten Ihnen außerdem ein begleitetes Konfliktgespräch an, das eine geschulte Konfliktbegleiterin moderiert.
- Schlichtungsverfahren Das Schlichtungsverfahren ist ein Verfahren, das stattfinden muss, wenn ein Ausbildender seine/n Auszubildende/n kündigt und die/der Auszubildende die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte.
Unsere Verantwortung
Die Ärztekammer Bremen ist die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.
Die Ärztekammer hat folgende Aufgaben:
- sie prüft und registriert die neuen Berufsausbildungsverträge
- sie nimmt die Zwischen- und die Abschlussprüfung der Auszubildenden ab
- sie berät die Auszubildenden, die Ausbildenden und diejenigen, die an dem Ausbildungsberuf interessiert sind
- sie überwacht die Einhaltung der für die Ausbildung maßgeblichen Rechtsvorschriften
- sie vermittelt bei Unstimmigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden oder der Berufsschule und Auszubildenden und steht beratend und ggf. schlichtend zur Seite
- sie spricht die Auszubildenden frei
- sie koordiniert die Fort- und Weiterbildung der Medizinischen Fachangestellten
Häufig gestellte Fragen
-
Zum Beispiel über unsere Ausbildungsplatzbörse. Ausbildende Ärztinnen und Ärzte können hier freie Ausbildungsplätze kostenfrei inserieren. Auszubildende können hier Stellengesuche veröffentlichen.
-
Voraussetzung für die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber:innen. Ein Schulabschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aber: Je besser Ihr Schulabschluss ist, desto einfacher finden Sie einen Ausbildungsplatz.
-
Vor Beginn der Ausbildung ist zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildender/-m ein schriftlicher Vertrag zu schließen, bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch mit den gesetzlichen Vertretern. Bei ausländischen Auszubildenden ist eine Arbeitserlaubnis anzufordern.
Der Berufsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten:
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Der Berufsausbildungsvertrag ist von den Ausbildenden, Auszubildenden und bei Bedarf den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Der Ausbildungsvertrag muss bei der Ärztekammer registriert werden. Ausbildungsverträge und den Antrag auf Eintragung können Sie ab sofort online über unser Mitgliederportal ÄKHBdigital ausfüllen und einreichen.
-
Wesentlich ist, was zwischen Auszubildenden und Ausbildenden im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Wenn im Vertrag auf bestimmte tarifliche Regelungen Bezug genommen wird, dann gelten diese Regelungen zwischen den beiden Parteien aufgrund dieser individualrechtlichen Vereinbarung.
-
Wesentliche Änderungen zum Berufsausbildungsvertrag (z. B. Vertragsauflösung, Krankheitszeiten, Namensänderungen, Mutterschutzzeiten und evtl. Erziehungsurlaub) müssen Ausbildende unverzüglich der Ärztekammer schriftlich melden.
-
Für minderjährige Auszubildende gelten besondere Schutzvorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Jugendlich im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch keine 18 Jahre alt ist. Minderjährige müssen sich vor Beginn der Ausbildung einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterziehen. Die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung müssen Sie im Mitgliederportal mit hochladen.
-
Die Ausbildung dauert nach der Ausbildungsordnung drei Jahre. Sie beginnt in der Regel zu folgenden Terminen:
- 1.8., spätestens 1.10.: Abschlussprüfung Sommer in 3 Jahren vor den Sommerferien
- nach dem 1.10., spätestens 1.2.: Abschlussprüfung Winter in 3 Jahren im Dezember/Januar
Die Ausbildung beginnt regulär am 1.8. eines jeden Jahres. Auszubildende sollten spätestens bis zum 1.10. eingestellt werden, da aufgrund des dualen Ausbildungssystems die dreijährige Ausbildung in der Praxis mit der Dauer der Berufsschule und der Abschlussprüfung übereinstimmen muss. Diejenigen Auszubildenden, die bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres ihre Ausbildung begonnen haben, können an der Sommerprüfung teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Alle Auszubildenden, mit denen Ausbildungsverträge nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, können erst an der Winterprüfung im Dezember/Januar teilnehmen.
-
Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre und endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
-
Wenn zu erwarten ist, dass Auszubildende das Ausbildungsziel in einer verkürzten Zeit erreichen, kann die Ärztekammer die vorgeschriebene Ausbildungszeit auf Antrag um folgende Zeiten kürzen:
- um 12 Monate bei Abitur oder Fachhochschulreife im Bereich Gesundheit
- um 12 Monate bei Vorliegen einer Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf (in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege usw.) – auch wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde
- um 12 Monate bei Umschulung
- um 6 Monate im beiderseitigem Einvernehmen von Ausbildenden und Auszubildenden, wenn sich während der Ausbildung herausstellt, dass Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen (Notendurchschnitt von mindestens 2,0 im letzten Berufsschulzeugnis und Gesamtnote in der Zwischenprüfung von mindestens 3,0) erbringen
-
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
-
Eine Ausbildung in Teilzeit ist möglich. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch auf 4,5 Jahre. Die Kürzung darf nicht mehr als 50 Prozent betragen, der Unterricht in der Schule bleibt unberührt.
-
Die Inanspruchnahme von Elternzeit während der Ausbildung wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. Demnach verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Elternzeit.
Wird die Ausbildung mit einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit fortgeführt, wird sie entsprechend auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Die Ausbildung endet erst dann, wenn die Elternzeit nachgeholt wurde. Eines Antrags auf Verlängerung bei der Ärztekammer bedarf es nicht. Allerdings muss die Verlängerung der Ärztekammer unverzüglich gemeldet werden
-
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
-
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
-
Mit Zustimmung der ausbildenden Praxis kann die Ausbildung in einer anderen Praxis fortgesetzt werden. Ausbildende und Auszubildende schließen in diesem Fall einen Auflösungsvertrag, der der Ärztekammer in Kopie vorgelegt werden muss. Mit der neuen Praxis ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen.
-
Ein Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) ist der von beiden Vertragsparteien erklärte Wille, das Ausbildungsverhältnis zu beenden.
-
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
-
Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem aktuellen Gehaltstarifvertrag vom 1. Januar 2025. Zurzeit beträgt sie
- im 1. Ausbildungsjahr: 1.000 Euro
- im 2. Ausbildungsjahr: 1.100 Euro
- im 3. Ausbildungsjahr: 1.200 Euro
Einen Anspruch aus Regelungen der einschlägigen Tarifverträge haben Auszubildende dann, wenn sowohl sie als auch die ausbildende Person tarifgebunden sind. Wesentlich ist, was zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Wenn im Vertrag auf bestimmte tarifliche Regelungen Bezug genommen wird, dann gelten diese Regelungen aufgrund dieser individualrechtlichen Vereinbarung.
-
Die Arbeitszeit ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Die Höchstarbeitszeit für volljährige Auszubildende richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Sie kann ausnahmsweise auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Volljährige Auszubildende müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 ArbZG). Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG). Nach Ende der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§ 13 JArbSchG).
-
Die Arbeit ist – durch im Voraus feststehende Ruhepausen – von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte nicht ohne Ruhepause arbeiten.
Für Jugendliche gelten abweichend andere Pausenregelungen. Sie betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten.
-
Der Urlaub für Jugendliche (unter 18 Jahre) beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,
- mindestens 27 Werktage, wenn Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
- mindestens 25 Werktage, wenn Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
Der Urlaub für Volljährige beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (also Montag bis Samstag).
Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird, also während der Zeit der Schulferien.Wenn Ausbildende den Manteltarifvertrag § 16 Abs. 3 anwenden, beträgt der Urlaub jährlich 28 Arbeitstage (Arbeitstage = Montag bis Freitag).
-
Ja, Ausbildende stellen Auszubildenden die notwendige Schutz- und Berufskleidung, mindestens jedoch 2 Berufskittel pro Jahr, unentgeltlich zur Verfügung. Ebenso trägt der ausbildende Betrieb die Kosten der Reinigung der Schutz- und Berufskleidung.
-
Sofern eine Impfung aufgrund des Gefährdungspotentials des Arbeitsplatzes angezeigt ist, so haben Arbeitgeber:innen Auszubildende darüber aufzuklären und die Kosten der Impfung zu tragen (z. B. Hepatitis-Schutzimpfung).
-
Die in einer Praxis beschäftigten Mitarbeiter:innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben das Datengeheimnis zu beachten. Die Muster für diese Verpflichtung und eine Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen finden Sie in dieser Übersicht.
-
Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Auszubildende ergeben, sind in § 3 des Ausbildungsvertrages aufgeführt. Danach haben Auszubildende „sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.“ Details können Sie im Ausbildungsvertrag nachlesen.
-
Der Ausbildungsnachweis dient der Information und Kontrolle aller an der Ausbildung Beteiligten. Er muss zur Abschlussprüfung bei der Ärztekammer vorgelegt werden und kann bei rechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sein.
Der Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden während der Ausbildungszeit schriftlich zu führen. Er soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der praxisbezogenen Ausbildung wiedergeben und den Ausbildenden über den Ausbildungsstand informieren. Die Berichte müssen Ausbildenden regelmäßig zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt werden. Berichtshefte erhalten Sie bei der Ärztekammer.
-
Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Ausbildende ergeben, sind in § 2 des Ausbildungsvertrages aufgeführt: Sie müssen dafür sorgen, dass Auszubildende die „Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.“ Die Berufsausbildung muss planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert erfolgen, so „dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.“ Details sind im Ausbildungsvertrag nachzulesen.
-
Ausbildende müssen auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen individuellen Ausbildungsplan für Auszubildende erstellen. Dieser individuelle Ausbildungsplan wird Bestandteil des Ausbildungsvertrages und ist damit für den Ablauf und den Inhalt der Ausbildung verbindlich. Der Ausbildungsrahmenplan ist mit dem Lehrplan für die Fachklassen an der Berufsschule und den Inhalten der Zwischen- und Abschlussprüfung zeitlich abgestimmt.
Die Ausbildungsverordnung legt die Ausbildungsziele und die Inhalte des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der MFA fest. Sie regelt die inhaltliche und zeitliche praxisbezogene Ausbildung und die Mindestinhalte der beruflichen Ausbildung.
-
Ja, Auszubildende unterliegen der Berufsschulpflicht. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und dafür freizustellen. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, dürfen Auszubildende vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Ausbildende melden Auszubildende mit dem Anmeldeformular und einer Kopie des registrierten Ausbildungsvertrages bei der Berufsbildenden Schule an. Den Tag und die Uhrzeit der Einschulung teilt Ihnen die Berufsschule mit.
-
Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (auf die Ausbildungszeit werden die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte angerechnet)
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche (dieser Tag wird als voller Arbeitstag auf die Wochenarbeitszeit angerechnet)
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht (dieser Tag wird als voller Arbeitstag auf die Wochenarbeitszeit angerechnet)
-
Schulzentrum Walle
Berufliche Schulen für Gesundheit
Lange Reihe 81
28219 Bremen
Tel. 0421/3618516
618@schulverwaltung.bremen.de -
Berufliche Schule für Dienstleistung, Gewerbe und Gestaltung
Fachbereich Gesundheit
Georg-Büchner-Str. 13
27574 Bremerhaven
Tel. 0471/3094650
bsdgg@schule.bremerhaven.de
www.bsdgg.de/index.php/bildungsangebote/gesundheit -
Auszubildende müssen eine Zwischenprüfung ablegen, in der der Leistungsstand in Praxis und Berufsschule festgestellt werden soll. Die Zwischenprüfung findet nach 1,5 Jahren Ausbildung in der Regel am letzten Freitag im Februar in den Räumen der Berufsschule statt. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Gebühr für die Zwischenprüfung trägt der ausbildende Betrieb.
-
Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden
- die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen
- die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen
- mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind
Der Abschlussprüfung liegt die Ausbildungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde. Nähere Informationen über die Inhalte der Abschlussprüfung finden Sie in der Ausbildungsverordnung und in der Prüfungsordnung.
-
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht nur ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Ausbildung muss in der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich aktiv betrieben worden sein. Die Auszubildenden müssen alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendigen beruflichen Handlungskompetenzen erworben haben.
Nach §8 der Prüfungsordnung ist zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem letzten Prüfungstermin endet,
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat,
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat (§ 43 Abs. 1 BBiG).
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1).
-
Geringfügige Fehlzeiten stehen einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen, solange sie den Ausbildungserfolg nicht gefährden. Fehlzeiten bis zu zehn Prozent sind nach der aktuellen Rechtsprechung geringfügig, so dass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung zur Prüfung erfolgt. Für die Berechnung wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen. Bei einer dreijährigen Ausbildung sind demnach etwa 65 Fehltage akzeptabel.
Wird die Grenze von zehn Prozent über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt – unabhängig von den Gründen des Fehlens – eine Einzelfallprüfung. Dafür muss eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Ausbildungsbetriebs, der Berufsschule und ggf. des an der Ausbildung beteiligten Trägers vorgelegt werden. Achtung: Je höher die Fehlzeiten, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Prüfungszulassung!
Hält die Ärztekammer die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
-
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan über die Berufsausbildung von Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die an verschiedenen Tagen absolviert werden Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling eine komplexe Prüfungsausgabe bearbeiten sowie hierüber ein Fachgespräch führen.
-
Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten
- im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten
- im praktischen Teil der Prüfung haben Prüflinge höchstens 75 Minuten Zeit, um die komplexe Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Während dieser Zeit soll in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch geführt werden.
-
Um das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung zu ermitteln, sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu bewerten:
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz: 40 Prozent
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung: 40 Prozent
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent
-
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
-
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
-
Bei der Anmeldung zur Prüfung haben grundsätzlich Ausbildende die Prüfungsgebühr zu entrichten. Auszubildende müssen die Gebühr selbst zahlen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Auch Teilnehmende, die ohne vorausgehende Ausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen werden, müssen die Prüfungsgebühr selbst zahlen. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.
-
Die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen sollen bei der Prüfung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter.
Behinderten Menschen sind deshalb auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Bitte fügen Sie Ihrer Prüfungsanmeldung und Ihrem Antrag auf Nachteilausgleich die entsprechenden Nachweise über die Art der Behinderung bei.