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Ärztekammer Bremen

Ärztekammer Bremen
Versorgungswerk

Beiträge

Versorgungsabgaben 2025
(§ 26 Abs. 1 der Satzung)

Die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung beträgt in diesem Jahr € 8.050,00 monatlich (West), der Beitragssatz liegt bei 18,6 %.

Daraus ergibt sich für die Mitglieder im Versorgungswerk die Höhe der Allgemeinen Versorgungsabgabe von 1.497,30 €.

Angestellte Mitglieder 
(§ 27 der Satzung)

Angestellte Mitglieder werden bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 8.050,00 € (West) bzw. 8.050,00 € (Ost) mit dem aktuellen Beitragssatz von 18,6 % einkommensabhängig verbeitragt. Der monatliche Höchstbeitrag für Angestellte beläuft sich dementsprechend einschließlich des Arbeitgeberanteils von 50 % auf 1.497,30 € (West) und 1.497,30 € (Ost).

Niedergelassene Mitglieder/ selbständige Tätigkeit
(§ 26 und § 30 der Satzung)

Die Allgemeine Versorgungsabgabe beträgt analog zum Höchstbeitrag der Angestelltenversicherung 1.497,30 € monatlich. Diese ist auch von den niedergelassenen Mitgliedern und den selbständig Tätigen zu entrichten.

Sollte die Allgemeine Versorgungsabgabe 15 % der Einkünfte überschreiten, kann eine Beitragsermäßigung zu Lasten der späteren Rentenhöhe beantragt werden. Als Nachweis gilt in der Regel die Einkommensteuererklärung des vorletzten Jahres.

Als beitragspflichtige Einkünfte sind hierbei alle Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (Kassenabrechnung, Privatliquitation, Notdienste, sonstige Honorare) abzüglich der entstandenen Betriebsausgaben / Werbungskosten zu verstehen. Ausgaben, die in den privaten Bereich fallen, sowie Sonderausgaben und Tilgungen von Darlehen können nicht abgesetzt werden.

Sonstige selbständige Tätigkeiten

Die Regeln für die Beitragshöhe bei Honorar- und anderen selbstständigen Tätigkeiten folgen denen für die Niedergelassenen. Unter Umständen muss aber in einer individueller Statusprüfung festgestellt werden, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig ist.

Auffüllungsbeiträge
(§ 27 Abs. 9 der Satzung)

Angestellte Mitglieder mit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungs-grenze der Rentenversicherung können ihre Beiträge bis auf den Höchstbeitrag auffüllen. Mit dem so genannten Auf-füllungsbeitrag können Rentenan-sprüche zu denselben Konditionen, die für Pflichtbeiträge gelten, erhöht werden.

Eine Auffüllung der Besonderen Versorgungsabgabe ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag, den Sie im Downloadbereich finden, ist notwendig, um die Zahlung richtig zuordnen zu können.

Freiwillige Zuzahlungen
(§ 28 der Satzung)

Die Leistungen des Versorgungswerks können durch freiwillige Zuzahlungen erhöht werden. Damit werden seit 2018 Ansprüche auf das sogenannte Altersruhegeld erworben. Für je 1.000 € freiwillige Zuzahlungen werden Altersruhegelder erworben, den Sie der Anlage zu § 18 a der Satzung entnehmen können. Die Höhe des Altersruhegeldes ist abhängig vom Alter bei Einzahlung der freiwilligen Zuzahlung. Eine Zuzahlung ist auf Antrag für das jeweilige Jahr bis zum Renteneintritt möglich. Der Antrag, den Sie im Downloadbereich finden, ist notwendig, um die Zahlung richtig zuordnen zu können. Die Höhe der freiwilligen Zuzahlung soll sich auf mindestens 1.000 € p.a. belaufen. Die Summe aus Ihren Beiträgen und den freiwilligen Zuzahlungen darf pro Jahr das 2,5fache der Allgemeinen Versorgungsabgabe nicht übersteigen.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt „Altersruhegeld und freiwillige Zuzahlungen“ rechts im Downloadbereich.

Ansprechpartner:in

  • Beitragswesen A-K, Arbeitgebermeldeverfahren
    MA ohne Foto
    info@aekhbvw.de
    0421/3404-276
  • Beitragswesen S-Z, Versorgungsausgleich L-Z
    MA ohne Foto
    info@aekhbvw.de
    0421/3404-291
  • Beitragswesen L-R, Versorgungsausgleich A-K
    MA ohne Foto
    info@aekhbvw.de
    0421/3404-281

Downloads

  • Informationsblatt Altersruhegeld und freiwillige Zuzahlungen
  • Antrag für Auffüllungsbeiträge
  • Antrag auf freiwillige Zuzahlung
  • Sepa Lastschriftmandat Arbeitgeber
  • Sepa Lastschriftmandat Mitglied

Aktuelles

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Umfrage: Ärztliche Tätigkeit im Ruhestand

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1. April 2025
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