Aufgaben
Die Aufgaben der Ärztekammer Bremen sind im Bremer Heilberufsgesetz festgelegt. Sie umfassen im Wesentlichen die Bereiche:
Die Ärztekammer Bremen wahrt die beruflichen Belange ihrer circa 5.800 Kammermitglieder im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Interessen der Bremer Ärztinnen und Ärzte im gesundheitspolitischen Diskurs und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Außerdem informiert sie ihre Kammermitglieder mit Hilfe der Kammerpublikation „Kontext“ über berufsbezogene Themen.
Die Ärztekammer Bremen ist verantwortlich für die Weiterbildung des ärztlichen Nachwuchses im Lande Bremen. Ärztliche Weiterbildung bedeutet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Erteilung der Approbation. Die Ärztekammer legt mit ihrer Weiterbildungsordnung und den dazugehörenden Richtlinien fest, welche Qualifikationen mit welchem Inhalt und in welchem Zeitraum erworben werden können, um eine entsprechende Bezeichnung führen zu dürfen. Die Ärztekammer erteilt die Weiterbildungsbefugnis an Ärztinnen und Ärzte, d. h. die Berechtigung, den ärztlichen Nachwuchs weiterzubilden. Am Ende der Weiterbildung nimmt die Kammer die Weiterbildungsprüfungen ab.
Das medizinische Wissen verändert und erweitert sich kontinuierlich, so dass Ärztinnen und Ärzte ihre fachliche Kompetenz stetig aktualisieren müssen. Die lebenslange Fortbildung gehört zum Selbstverständnis von Ärztinnen und Ärzten, sie ist zudem in der Berufsordnung und im SGB V rechtlich normiert. Die Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Bremen unterstützt alle Mitglieder bei dieser Aufgabe. Sie bietet ihren Mitgliedern ein breites Angebot an eigenen Fortbildungsmöglichkeiten an und anerkennt und bepunktet die Fortbildungsangebote anderer Veranstalter. Sie erfasst die Fortbildungsaktivitäten ihrer Mitglieder über ein Punktekonto und ermöglicht damit ihren Mitgliedern den Nachweis ihrer Fortbildungsaktivitäten gegenüber den zuständigen Stellen.
Die Ärztekammer überwacht die Einhaltung der Berufspflichten ihrer Mitglieder. Sie erlässt die Berufsordnung, die die ärztlichen Berufspflichten regelt, und sanktioniert erforderlichenfalls berufsrechtliche Verstöße. Gleichzeitig beraten die Mitarbeiter der Ärztekammer ihre Mitglieder in berufsrechtlichen Angelegenheiten.
Auf Antrag des Patienten vermittelt die Ärztekammer bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Patienten aus dem Behandlungsverhältnis. Nähere Informationen finden Sie unter Patientenbeschwerden. Vermuten Patient:innen einen ärztlichen Behandlungsfehler, können sie sich an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Bremen wenden. Nähere Informationen finden Sie unter Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen.
Die Ärztekammer ist in vielfältiger Weise in die Qualitätssicherung eingebunden: Die Qualifizierung durch Weiterbildung und Fortbildung sichert ebenso die Qualität wie die Auswertung und Analyse externer Qualitätssicherungsmaßnahmen. Hinzu kommen zahlreiche sensible Bereiche, z. B. die Hämotherapie, die Untersuchung und Behandlung im Gebiet der Radiologie oder die Reproduktionsmedizin, die besonderer Überwachung bedürfen.
Die Ärztekammer ist im Land Bremen für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten zuständig. Sie prüft und registriert die Ausbildungsverträge, nimmt die Zwischen- und Abschlussprüfungen ab, informiert zu allen Fragen rund um den Ausbildungsberuf und koordiniert die Fort- und Weiterbildung der MFA und der Auszubildenden. Außerdem wacht die Kammer über die persönliche und fachliche Eignung der ausbildenden Ärzte und stellt sicher, dass die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der Ausbildungsordnungen eingehalten werden.
Die Ärztekammer Bremen hat auf der Grundlage des Bremischen Heilberufsgesetzes eine Ethikkommission eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus Ärzten, einem Juristen, einem Theologen und einem Patientenvertreter. Die Ethikkommission hat die Aufgabe, die im Land Bremen tätigen Ärzte über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden und Verfahren am Menschen, zu beraten. Dazu gehören auch epidemiologische Forschungen mit personenbezogenen Daten sowie Verfahren der Informationsverarbeitung mit therapeutischen Konsequenzen. Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Die Ärztekammer hat auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 2 Transplantationsgesetzes eine Lebendspendekommission eingerichtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Arzt, einem Juristen, einem Theologen und einem Patientenvertreter. Sie hat die Aufgabe, vor der Entnahme der Organe einer lebenden Person gutachterlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand eines verbotenen Organhandels ist.
Der Schlichtungsausschuss hat nach der Satzung die Aufgabe, Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammerangehörigen ergeben, zu schlichten oder einen Schiedsspruch zu fällen. Ein Schlichtungsverfahren kann nur vorgenommen werden, wenn beide Seiten dazu ihr Einverständnis erklären.
Mitglieder der Ärztekammer Bremen sind alle Ärztinnen und Ärzte, die im Land Bremen ihren Beruf ausüben oder – sofern sie ihren Beruf nicht ausüben – ihren Wohnsitz in Bremen haben. Die Ärztekammer Bremen finanziert ihre Arbeit zum Großteil aus Beiträgen ihrer Mitglieder; die Höhe bemisst sich nach der Satzung in Abhängigkeit des aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkommens.
Die Ärztekammer Bremen unterhält für ihre Mitglieder und deren Familien und Hinterbliebenen ein Versorgungswerk. Jeder selbstständig tätige Arzt/Ärztin oder jeder gegen Entgelt beschäftigte Arzt/Ärztin ist im Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen pflichtversichert.