BGH bestätigt: Keine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern
Für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) In seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 170/24) entschieden und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bestätigt.
Das OLG Hamm habe zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels Instruments in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Heilmittelwerbegesetz (HWG) handelt. Im konkreten Fall war mit einer Kanüle Hyaluron oder Hyaluronidase zur Korrektur von Nase oder Kinn eingebracht worden.
Für die Wirkung eines solchen Eingriffs dürfe nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspreche sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.
Weiteres können Sie der Presseinformation des BGH entnehmen.
In der KONTEXT-Ausgabe im Oktober 2023 thematisierten wir bereits, dass bei der Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

