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Ärztekammer Bremen

Ärztekammer Bremen
Schnelleinstieg

Kammerbeitrag

Die Ärztekammer Bremen erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Mitgliedern. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Satzung, diese beschließt die Delegiertenversammlung der Ärztekammer. Die aktuelle Fassung der Satzung haben wir unter „Downloads“ hinterlegt.

Direkt zu:

  • NEU: Kammerbeitrag online in ÄKHBdigital
  • FAQ
Schritt für Schritt

Wie läuft Ihre Veranlagung zum Kammerbeitrag ab?

Maßgeblich für Ihre Beitragszahlung ist, in welcher Ärztekammer Sie am ­1. Februar des Beitragsjahres Mitglied sind. Diese Ärztekammer erhält von Ihnen den Beitrag für das gesamte Jahr. Auch dann, wenn Sie später im Jahr die Ärztekammer wechseln. So haben es bundesweit die Ärztekammern vereinbart.

1. Aufforderung zur Veranlagung

Zu Beginn des Beitragsjahres (nach dem 1. Februar) erhalten Sie von uns die Aufforderung zur Veranlagung.

  • Nutzen Sie bereits unser Mitgliederportal ÄKHBdigital? Dann bekommen Sie per Mail den Hinweis, dass für Sie eine ungelesene Nachricht im Portal der Ärztekammer liegt.
  • Alle Mitglieder ohne Zugang zum Mitgliederportal bekommen unser Anschreiben, den Veranlagungsbogen und die Hinweise zur Einstufung per Post.

2. Welche Möglichkeiten haben Sie?

Sie haben nun folgende Möglichkeiten, uns Ihre Veranlagung einzureichen. Bitte beachten Sie die Frist von 4 Wochen:

  • Sie nutzen das Mitgliederportal? Bitte folgen Sie dem Link https://portal.aekhb.de.
  • Sie haben sich bisher noch nicht im Mitgliederportal angemeldet, möchten sich aber trotzdem papierlos veranlagen? Bitte folgen Sie dem Link https://portal.aekhb.de/web/serviceportal/zugang-freischalten und melden Sie sich mit dem Einmalpasswort aus unserem Anschreiben an.
  • Sie möchten uns Ihre Beitragsunterlagen per Post zusenden? Bitte füllen Sie den Veranlagungsbogen aus und unterschreiben ihn. Fügen Sie Ihren Einkommensnachweis des vorletzten Jahres bei und reichen uns diese Unterlagen zurück.

3. Berechnung des Jahresbeitrags gemäß unserer Satzung

Ihr ärztliches Einkommen multiplizieren wir mit dem von der Delegiertenversammlung beschlossenen Hebesatz, der für das Beitragsjahr 2025 erneut bei 0,6 % liegt.

4. Beitragsbescheid

Sie erhalten Ihren Beitragsbescheid mit allen relevanten Angaben über das Mitgliederportal oder – sofern Sie keinen Portalzugang haben – per Post.

5. Zahlung des Kammerbeitrags

Den festgesetzten Beitrag überweisen Sie bitte innerhalb von 2 Wochen. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, buchen wir den Beitrag von Ihrem Konto ab. Die Abbuchungstermine finden Sie in dem Veranlagungsassistenten, auf dem Veranlagungsbogen oder in den FAQ.

6. Mindest- und Höchstbeitrag

Der Mindestbeitrag liegt bei 60 Euro, der Höchstbeitrag bei 6.000 Euro. Ärzte und Ärztinnen, die über 75 Jahre und ohne ärztliche Tätigkeit sind, zahlen keinen Kammerbeitrag.

7. Jahresbeitrag zur Förderung der Ausbildung und Fortbildung der MFA

Für alle Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten Versorgung gilt: Einen Jahresbeitrag von 100 Euro erheben wir für die Deckung der Aufwendungen für die Berufsausbildung und Förderung der Fortbildung von Medizinischen Fachangestellten. Dieser Jahresbeitrag wird auch im Jahr 2025 erhoben, obwohl das Land Bremen ab diesem Jahr eine Ausbildungsabgabe eingeführt hat, die alle Betriebe zahlen müssen. Die Senatorin für Arbeit hat bestätigt, dass sich auch Arztpraxen an dem Ausbildungsunterstützungsfonds des Landes Bremen beteiligen müssen.

Informationen

Häufig gestellte Fragen

  • Beitragspflichtig sind Sie, wenn Sie am 1. Februar Mitglied der Ärztekammer Bremen sind (Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied).

  • Ja. Sie zahlen Ihren Jahresbeitrag an die Ärztekammer, in der Sie am 1. Februar des Beitragsjahres Mitglied sind. So haben es die Ärztekammern bundesweit vereinbart.

  • Wir veranlagen Sie mit Ihren Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres (Bemessungsjahr) und multiplizieren diese mit dem Hebesatz (aktuell 0,6 %).

  • Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der im Medizinstudium erworbene Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet werden, unter anderem:

    • Ausübung der Heilkunde am Menschen
    • Tätigkeiten in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, Verwaltung von Krankenhäusern
    • Fachjournalistische und medizinisch-schriftstellerische Tätigkeiten
    • Tätigkeiten als Gutachter:in
    • Vortragstätigkeit
    • Tätigkeit als Prüfer:in
    • Ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. in der Berufspolitik, in Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung)
  • Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

    Betriebseinnahmen (Praxisumsatz) abzüglich der Betriebsausgaben; Einkünfte aus Vertretertätigkeit und sonstiger selbständiger ärztlicher Tätigkeit, Einnahmen aus Ermächtigungen.

    Ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit

    Bruttoarbeitslohn (einschließlich Vergütungen für Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste und Poolvergütungen) abzüglich der Werbungskosten.

    Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft, an der Sie beteiligt sind und in der Sie eine ärztliche Tätigkeit ausüben

    Ihre anderen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit

    z. B. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, soweit diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden.

    • Einkünfte aus mehreren der genannten Einkunftsarten werden zusammengezählt.
  • Nein. Praxisveräußerungsgewinne und Abfindungen berücksichtigen wir bei der Berechnung des Kammerbeitrags nicht.

  • Sie zahlen den Mindestbeitrag, wenn Sie im Land Bremen wohnen und am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) nicht ärztlich tätig sind und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Sie sind unser (freiwilliges) Mitglied, nicht ärztlich tätig und haben am 1. Februar des Beitragsjahres das 75. Lebensjahr vollendet.

  • Liegt Ihr ärztliches Einkommen über 1.000.000 Euro? Dann ergibt sich bei dem aktuellen Hebesatz von 0,6 % der Höchstbeitrag von 6.000 Euro.

  • Wir veranlagen Sie mit der Hälfte Ihres Einkommens aus ärztlicher/zahnärztlicher Tätigkeit. Bitte kennzeichnen Sie Ihre weitere Kammermitgliedschaft auf dem Veranlagungsbogen oder im Veranlagungsassistenten im Mitgliederportal.

  • Wir veranlagen Sie mit einem pauschalen Jahresbeitrag von 150 Euro.

  • Sie zahlen den pauschalen Jahresbeitrag von 150 Euro.

  • Wir veranlagen Sie mit Ihrem Einkommen aus dem letzten Jahr.

  • Wir veranlagen Sie mit Ihrem ärztlichen Einkommen aus dem vorletzten Jahr.

  • Wir veranlagen Sie – wie gewohnt – mit Ihrem ärztlichen Einkommen aus dem vorletzten Jahr.

  • Wir veranlagen Sie – wie gewohnt – mit dem Einkommen aus dem vorletzten Jahr.

  • Wir veranlagen Sie – wie gewohnt – mit Ihrem ärztlichen Einkommen aus dem vorletzten Jahr.

  • Ja, nach der Satzung der Ärztekammer Bremen ist jedes Mitglied verpflichtet, sein Einkommen durch Vorlage seines Einkommenssteuerbescheids nachzuweisen.

    Ausnahmen:

    • Sie zahlen den Höchstbeitrag.
    • Sie waren am 1. Februar des Beitragsjahres nicht ärztlich tätig.
    • Ihre erste ärztliche Tätigkeit begann erst nach dem 1. Februar des letzten Jahres.
    • Sie sind im 1. Jahr wieder ärztlich tätig, nachdem Sie 2 Jahre (oder länger) pausiert haben.

  • Zu Beginn des Beitragsjahres erhalten Sie von uns die Aufforderung zur Veranlagung.

    Nutzen Sie bereits unser Mitgliederportal AEKHBdigital? Dann bekommen Sie per Mail den Hinweis, dass für Sie eine ungelesene Nachricht im Portal der Ärztekammer liegt.

    Alle Mitglieder ohne Zugang zum Mitgliederportal bekommen unser Anschreiben, den Veranlagungsbogen und die Hinweise zur Einstufung per Post.

    Sie haben dann für die Rückgabe der Beitragsunterlagen 4 Wochen Zeit.

  • Wir benötigen Ihre Veranlagung über unser Mitgliederportal „ÄKHBdigital“ (https://portal.aekhb.de) oder den ausgefüllten Veranlagungsbogen zusammen mit Ihrem Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres. Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und dazu auch nicht verpflichtet sind, bitte:

    • Ihre elektronische Lohnsteuerbescheinigung des vorletzten Jahres
    • Ihre Bestätigung, dass Sie in dem Jahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und keine weiteren ärztlichen Einkünfte hatten
  • Sie erteilen uns ein SEPA-Lastschriftmandat. Dieses können Sie über unser Mitgliederportal „ÄKHBdigital“ (https://portal.aekhb.de) erledigen oder den Veranlagungsbogen dafür nutzen. Wir buchen am 1. April ab. Ein Formular für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats haben wir auch auf unserer Webseite (https://aekhb.de/aerzte-aerztinnen/mitgliedschaft/kammerbeitrag/) hinterlegt.

  • Ja, bitte erteilen Sie uns dafür ein SEPA-Lastschriftmandat. Übersteigt Ihr Jahresbeitrag 200 Euro, können Sie für das aktuelle Beitragsjahr eine Aufteilung in Raten beantragen:

    • in 2 Raten (Abbuchung 1. April und 1. Oktober)
    • in 4 Raten (Abbuchung 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember)

    Ist einer der Termine bereits verstrichen, werden wir an dem nächsten Termin mehrere Raten gleichzeitig abbuchen. Beiträge nach dem 1. Dezember des aktuellen Jahres werden am 31. Januar des Folgejahres eingezogen.

  • Nachdem Sie den Beitragsbescheid erhalten haben, haben Sie dafür zwei Wochen Zeit.

  • Sie reichen uns die Beitragsunterlagen ein. Nach Prüfung durch uns erhalten Sie spätestens 2 Wochen vor dem nächsten Abbuchungstermin (1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 1. Dezember) Ihren Beitragsbescheid über das Mitgliederportal oder – falls Sie dieses nicht nutzen – per Post.

Ansprechpartner:in

  • Beitragswesen A-D und R-Z
    Antje-Susann Guse
    beitrag@aekhb.de
    0421/3404-245
  • Beitragswesen E-Q
    Ulrike Glocke
    beitrag@aekhb.de
    0421/3404-235
  • Beitragswesen
    Symbol für Mitarbeitende ohne Porträtfoto
    beitrag@aekhb.de
    0421/3404-245

Downloads

  • Schritt für Schritt zur Beitragsveranlagung
  • Hinweise zur Veranlagung für den Kammerbeitrag
  • Muster Einkommensteuerbescheid für den Kammerbeitrag
  • Muster elektronische Lohnsteuerbescheinigung
  • Satzung ab 1. Januar 2023
  • Lastschriftmandat
  • Guthaben zurück überweisen

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