Kammerbeitrag
Die Ärztekammer Bremen erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Mitgliedern. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Satzung, diese beschließt die Delegiertenversammlung der Ärztekammer. Die aktuelle Fassung der Satzung haben wir unter „Downloads“ hinterlegt.
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Wie läuft Ihre Veranlagung zum Kammerbeitrag ab?
Maßgeblich für Ihre Beitragszahlung ist, in welcher Ärztekammer Sie am 1. Februar des Beitragsjahres Mitglied sind. Diese Ärztekammer erhält von Ihnen den Beitrag für das gesamte Jahr. Auch dann, wenn Sie später im Jahr die Ärztekammer wechseln. So haben es bundesweit die Ärztekammern vereinbart.
1. Aufforderung zur Veranlagung
Zu Beginn des Beitragsjahres (nach dem 1. Februar) erhalten Sie von uns die Aufforderung zur Veranlagung.
2. Welche Möglichkeiten haben Sie?
Sie haben nun folgende Möglichkeiten, uns Ihre Veranlagung einzureichen. Bitte beachten Sie die Frist von 4 Wochen:
3. Berechnung des Jahresbeitrags gemäß unserer Satzung
Ihr ärztliches Einkommen multiplizieren wir mit dem von der Delegiertenversammlung beschlossenen Hebesatz, der für das Beitragsjahr 2025 erneut bei 0,6 % liegt.
4. Beitragsbescheid
Sie erhalten Ihren Beitragsbescheid mit allen relevanten Angaben über das Mitgliederportal oder – sofern Sie keinen Portalzugang haben – per Post.
5. Zahlung des Kammerbeitrags
Den festgesetzten Beitrag überweisen Sie bitte innerhalb von 2 Wochen. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, buchen wir den Beitrag von Ihrem Konto ab. Die Abbuchungstermine finden Sie in dem Veranlagungsassistenten, auf dem Veranlagungsbogen oder in den FAQ.
6. Mindest- und Höchstbeitrag
Der Mindestbeitrag liegt bei 60 Euro, der Höchstbeitrag bei 6.000 Euro. Ärzte und Ärztinnen, die über 75 Jahre und ohne ärztliche Tätigkeit sind, zahlen keinen Kammerbeitrag.
7. Jahresbeitrag zur Förderung der Ausbildung und Fortbildung der MFA
Für alle Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten Versorgung gilt: Einen Jahresbeitrag von 100 Euro erheben wir für die Deckung der Aufwendungen für die Berufsausbildung und Förderung der Fortbildung von Medizinischen Fachangestellten. Dieser Jahresbeitrag wird auch im Jahr 2025 erhoben, obwohl das Land Bremen ab diesem Jahr eine Ausbildungsabgabe eingeführt hat, die alle Betriebe zahlen müssen. Die Senatorin für Arbeit hat bestätigt, dass sich auch Arztpraxen an dem Ausbildungsunterstützungsfonds des Landes Bremen beteiligen müssen.