Lebendspendekommission
Die Lebendspendekommission der Ärztekammer Bremen hat die Aufgabe, vor der Entnahme von Organen einer lebenden Person gutachterlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist.
Aufgabe und Struktur
Aufgabe der Lebendspendekommission sind Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Transplantationsgesetz.
Die Kommission besteht aus einem Arzt, einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt, einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person und einem Patientenvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für fünf Jahre vom Vorstand der Ärztekammer bestellt. Die personelle Zusammensetzung der Kommission finden Sie in der Übersicht der Ausschüsse und Gremien.
Antragsverfahren und Gebühren
Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll. Die Bearbeitungsfrist beträgt zwei Wochen.
In besonders dringenden Fällen berät die Kommission unverzüglich. In Verfahren vor der Lebendspendekommission werden der Spender des Organs und der Empfänger in der Regel in der Sitzung persönlich angehört. Für die Erhebung von Gebühren gilt die Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Transplantationszentrum.