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Ärztekammer Bremen

Ärztekammer Bremen
Ausländische Ärzte/Ärztinnen

Aufenthalt und Arbeit in Deutschland

Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der Europäischen Union müssen für eine Tätigkeit in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, die beispielsweise für die Aufenthaltserlaubnis oder die Arbeitserlaubnis zu beachten sind. Zuständiger Ansprechpartner im Lande Bremen ist das Migrationsamt:

Zum Migrationsamt
Approbation / Erlaubnis

Ärztliche Tätigkeit im Lande Bremen

Für eine dauerhafte Tätigkeit als Ärztin oder Arzt ist in der Regel eine Approbation erforderlich. Sofern diese noch nicht ausgestellt werden kann, ist die Voraussetzung für eine ärztliche Tätigkeit mindestens eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Ohne diese Erlaubnis oder eine Approbation dürfen Sie nicht ärztlich tätig sein. Sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis werden durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilt. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen hierzu an:

Heike Vér
Bettina Arena


Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 20 – Beruferecht
Faulenstr. 9-15
28195 Bremen

  • +49 (0)421 361-9554
  • +49 (0)421 361-54016
  • heike.ver@gesundheit.bremen.de
  • bettina.arena@gesundheit.bremen.de
Sprach- und Fachkenntnisse

Kenntnisprüfung / Fachsprachenprüfung

Voraussetzung für die ärztliche Tätigkeit sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Welche Anforderungen Sie erfüllen müssen, erfahren Sie ebenfalls bei Heike Vér oder Bettina Arena, Adresse siehe oben.

Kenntnis- und Fachsprachenprüfungen nimmt die Ärztekammer Bremen im Auftrag der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ab. Wir können erst tätig werden, wenn diese Behörde uns den Auftrag erteilt, die Prüfung für einen bestimmten Arzt oder Ärztin zu organisieren. Hier finden Sie Hinweise zum Prüfungsablauf.

  • Merkblatt Kenntnisprüfung (PDF)
  • Tipps für die Anmeldung zur Kenntnisprüfung (PDF)
  • Merkblatt Fachsprachenprüfung (PDF)

Sollten Sie eine Prüfung nicht bestehen, können Sie diese wiederholen. Auch eine Wiederholungsprüfung kann die Ärztekammer erst organisieren, wenn die senatorische Behörde den Auftrag hierfür erteilt.

Ihre Fragen zur Prüfungswiederholung beantwortet Ihnen ebenfalls Heike Vér oder Bettina Arena, Adresse siehe oben.

Ärztekammer Bremen

Mitgliedschaft in der Ärztekammer

Sobald Sie im Land Bremen eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, werden Sie von Gesetzes wegen Mitglied der Ärztekammer Bremen. Wer bereits über eine Berufserlaubnis oder eine Approbation verfügt und im Land Bremen lebt, aber noch nicht ärztlich tätig ist, ist ebenfalls Mitglied der Ärztekammer Bremen. Bitte setzen Sie sich mit uns für Ihre Anmeldung in Verbindung.

Informationen und Kontakt
Berufsdoktorate

Berufsdoktorate nicht eintragungsfähig

Die Ärztekammer Bremen verwendet gegenüber ihren Mitgliedern im Schriftverkehr, auf Urkunden, Ausweisen und Publikationen keine Berufsdoktorate. Berufsdoktorate sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium oder -verfahren vergeben wurden und den erfolgreichen Abschluss eines Medizinstudiums im Herkunftsland belegen.

Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift regelt die Eintragung von Doktorgraden und Titeln. Der Eintrag von sogenannten Berufsdoktoraten ist danach unzulässig. Die im Passwesen nicht eintragungsfähigen akademischen Grade und Titel sind auch bei der Urkundenerstellung der Ärztekammer Bremen nicht eintragungsfähig.

Die Ärztekammer verwendet im Schriftverkehr mit ihren Mitgliedern nur akademische Grade und Titel, sofern diese nach einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren verliehen worden sind. Die Führungsfähigkeit des Berufsdoktorats bleibt davon unberührt. Wie ein im Ausland erworbener Hochschulgrad geführt werden kann, können Sie bei der Universität Bremen klären lassen. Ansprechpartnerin ist Frau Czarnecki (+49 (0)421 218-603 66). Die Auskunft ist gebührenpflichtig.

Weiterbildung

Anerkennung ausländischer Tätigkeiten für die Weiterbildung

Wenn Sie bereits im Ausland eine Facharztweiterbildung oder einzelne Weiterbildungsabschnitte absolviert haben, beraten wir Sie gerne.

Weitere Informationen
Berufserfahrung

Ausländische Berufserfahrung – Anrechnung für Tarifverträge

In einigen Tarifverträgen ist vorgesehen, dass vorherige Tätigkeiten im Ausland bei der Einordnung in die Stufen der Entgelttabelle berücksichtigt werden – vorausgesetzt eine deutsche Ärztekammer bestätigt die Gleichwertigkeit mit einer inländischen ärztlichen Tätigkeit. Die Ärztekammer Bremen hat jetzt für die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung ausländischer Erfahrungen für tarifliche Zwecke klare Kriterien aufgestellt.

Kriterien und Antragstellung (PDF)
Hospitation

Hospitieren in Kliniken und Praxen

Ausländische Ärztinnen und Ärzte dürfen entgeltfrei in Kliniken und Praxen hospitieren, solange sie „nur begleiten und beobachten“ und nicht tätig werden. Allein dann verstoßen Kliniken und Praxen nicht gegen das Mindestlohngesetz.

Weitere Infos dazu in unserer Pressemitteilung vom 18. Januar 2016.

Zur Pressemitteilung (PDF)
Beschäftigung ohne Vergütung

„Gastarzt“-Tätigkeit

Die Beschäftigung eines Arztes ohne eine angemessene Vergütung ist nicht als Weiterbildungszeit anrechenbar und ist für Praxisinhaber oder Weiterbildungsbefugte berufsrechtlich nicht gestattet.

Darüber hinaus drohen bei der Beschäftigung von „Stipendiaten“ oder „Gastärzten“ auch erhebliche finanzielle Konsequenzen für Arbeitgeber aufgrund der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Wir raten daher von solchen Beschäftigungsverhältnissen dringend ab.

Downloads

  • Tipps Anmeldung Kenntnisprüfung
  • Merkblatt Prüforganisation
  • Infoblatt Fachsprachenprüfung
  • Hospitationen Ausländische Ärzte
  • Merkblatt Tarifbescheinigungen

Aktuelles

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