Transfusion / Hämotherapie
Das Transfusionsgesetz dient der Qualitätssicherung in der Produktion und Verwendung von Blutprodukten. Die Kriterien der Qualitätssicherung sind in einer Richtlinie zur Bluttransfusion der Bundesärztekammer festgelegt worden.
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Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und dieser Richtlinie haben alle Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte, die Blut transfundieren oder Blutprodukte anwenden, ein Qualitätssicherungssystem aufzubauen und dessen Überwachung gegenüber der Ärztekammer Bremen bis zum 1. März des folgenden Jahres nachzuweisen. Wir haben für Sie ein Formblatt entwickelt, das der Qualitätsbeauftragte bis zum 1. März eines Jahres bei der Ärztekammer einreichen muss.
Eine Berichtspflicht zum 1. März besteht auch, wenn hämatopoetische Stammzellenzubereitungen (HSZZ) angewendet werden. Auch hierfür haben wir ein Formblatt für Sie bereitgestellt.
Im Rahmen einer Positivliste veröffentlichen wir alle Einrichtungen im Land Bremen, die Blutprodukte anwenden und nach unserer Kenntnis eine Qualitätssicherung nach den Richtlinien Hämotherapie vornehmen. Nicht in der Liste erfasst sind die Einrichtungen, die die Anforderungen nicht erfüllen oder die der Veröffentlichung nicht zugestimmt haben. Die Liste wird zum 1. April eines Jahres aktualisiert.
Die Richtlinie zur Hämotherapie sieht unter besonderen Voraussetzungen (weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate) einen Verzicht auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten vor. Die Vorgaben zur Überwachung der Anwendung von Blutprodukten durch die Ärzteschaft wird in dieser besonderen Konstellation dadurch umgesetzt, dass der ärztliche Leiter der Einrichtung eine von ihm selbst unterzeichnete Arbeitsanweisung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats bei der zuständigen Landesärztekammer vorzulegen hat, verbunden mit der Selbstverpflichtung, diese als Standard zu beachten. Bitte beachten Sie, dass die unterschriebene Arbeitsanweisung jährlich an uns gesendet werden muss.